Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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422 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

Altertum und in der neueren Zeit bis in unser Jahrhundert ein Geschäftsleben und-eine Marktproduktion eigentlich nur in Anlehnung an die Familienwirtschaft vor-handen, so drängte gerade die Beschränktheit dieser Form doch an manchen Stellen aufdie Schaffung von gcschäfts- und unternchmerartigen Organisationen neuer und größererArt: die Technik, die über die einfache Werkstatt hinausging, erzeugte sie hier, dort warenes Abfatzbedürfnissc, welche zu neuen Gestaltungen führten.

Wie die Dorfgcnossenschaften Wege, Brunnen, Wald, auch Backhaus und Mühlegemeinsam verwalteten, so sind an einzelnen Stellen Waldgenossenschaften dazugekommen, Sägemühlen und Floßanstalten einzurichten, Flößerei und Holzhandelgemeinsam zu treiben. Wir treffen daneben Mühlen- und Fischereigenossenschaften,Hausgenossenschaften der Münzer mit eigentümlicher Organisation, mit Anteilsrechten,korporativer Gemeinwirtschaft oder kartellartiger Leitung der Einzelbetriebe. Die Zünftehaben mancherlei Versuche zu genossenschaftlichen Einrichtungen gemacht; sie bestehenteilweise in gemeinsamen Verkausshäusern, Walken, Färbehäusern, dann in Bleichen undTcichrahmen; man versucht sich im gemeinsamen Einkaus des Rohstoffes, auch im gemein-samen Absatz; es wollte freilich nicht recht gelingen. Eher haben die Magistrateindirekt, durch Verhandlungen den Absatz, der aber ein solcher auf Rechnung der einzelnenblieb, gefördert. Die Handelsgilden hatten in ihren Hallen, Krahnen, Quais und anderemeinen gemeinsamen Besitz, sowie in den gemeinsamen Fahrten und handelspolitischenMaßregeln ein Element der Genossenschaft sowohl als Ansätze zu einer gemeinsamenGroßunternehmung; die sogenannten regulierten Handelscompagnien des 14.17. Jahr-hunderts waren genossenschaftliche, kartellartige Verbände von Kaufleuten und Reedern,wobei die einzelnen Geschäfte für ihre Rechnung, aber unter Kontrolle und nach Vor-schrift des Vorstandes machten. Wir kommen darauf zurück.

Eine besonders eigentümliche Entwickelung hat das genossenschastliche und korpo-rative Leben in der älteren Brauerei, dem Salinenwesen und dem Bergwerksbetrieberhalten.

Das Brauen, ursprünglich hauptsächlich städtisches Nebengewerbe der Wohl-habenden, wurde in Deutschland aus feuerpolizeilichen und monopolistischen Gründenein erbliches Vorrecht der patricischen größeren Hausbesitzer, die zu einer Gilde, einemKartellvcrband zusammentraten, um gemeinsam Produktion und Absatz zu ordnen; sokamen sie teilweise zu einem Reihebrauen, wie ja auch die Schlächter und Bäcker vielfachals kartellartige Verabredung eine Reiheproduktion eingeführt hatten, dann zur An-stellung gemeinsamer Braumeister, ost auch zum Besitz gemeinfamer Braukessel, dieherumgingen, und endlich zum Bau von gemeinsamen Brauhäusern, die jeder der Reihenach benutzte. Diese zu fester Rechtsorganisation gewordenen und verknöcherten Ein-richtungen versagten schon im 17. und 18. Jahrhundert trotz zahlreicher bureaukratischerResormen den Dienst, lieferten zu schlechtes Bier, erlagen erst der Konkurrenz der länd-lichen größeren Brauereien der Rittergüter, mit der Gewerbefreiheit der der freienstädtischen Unternehmungen. Zur eigentlichen Großunternehmung war die Entwickelungnicht gelangt; auch im gemeinsamen Brauhaus sott jede Woche ein anderer Brau-berechtigter auf eigene Rechnung und mußte dann oft 12 Jahre warten, bis dasBrauen wieder an ihn kam. Die Ursache, daß in vielen Städten die einst blühendeBrauerei mit einer solchen Verfassung zu Grunde ging, lag darin, daß das Brauen sürjeden Berechtigten doch ein Anhängsel seiner Hauswirtschast blieb: man entschloß sichzu einer gemeinsamen Pfanne, einem gemeinsamen Brauhaus, einem gemeinsamen Brau-meister, aber nicht zu einem gemeinsamen Betrieb und Absatz. Und so sehlte der wirk-liche technische Fortschritt und die lebendige kaufmännische Absatzgewinnung.

Die älteren Salinen bestanden aus einem oder mehreren gemeinsamen Sool-brunncn nebst Leitungen und Schöpfeinrichtungen sowie aus einer Anzahl, oft mehr als1V0 kleinen Siedehäusern, den sogenannten Koten. Das Eigentum an den Soolbrunnenstand ursprünglich dem König oder anderen Großen, später allen möglichen Belehnten,Kirchen, Adeligen oder Bürgern zu, die, in eine oder mehrere Genossenschaften oderKorporationen gegliedert, schon srühe bloße Rentenbezieher ohne Einfluß auf die Saline