Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Die ältere Brau-, Salinen-, Bergwerksverfassung.

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wurden. Die das Salz siedenden, die Koten und Pfannen besitzenden Pächter der Coole,die sogenannnten Pfänner, waren Klein unternehm er, später oft auch Eigentümer einesTeiles der Soole und reiche städtische sogenannte Salzjunker; genossenschaftlichorganisiert, ließen sie in ihren Kreis nur Leute der Stadt mit bestimmten Eigen-schaften zu, ordneten kartellartig Produktion und Absatz, kauften gemeinsam Holz zumSieden ein, rissen den Haupteinfluß bei Leitung des Gesamtwerkes an sich, währendder Betrieb in der Kote, das Salzsieden Sache des einzelnen Pfänncrs blieb. DasSalzwerk hatte in der Regel eine komplizierte korporative Verfassung, eigenes Gerichtund Polizei, Vorstände; auch die zahlreichen Arbeiter, die teils für das gesamte Werk,teils für die einzelnen Psänner thätig waren, hatten eine genossenschaftliche und kor-porative Versassung mit behaglichem Auskommen. Vom 15. und 16. Jahrhundert anwurde mit dem erleichterten Verkehr ein Absatz in größere Entfernung möglich; vieleder kleinen schlechten Salinen gingen ein, die großen machten gute Geschäfte, hattensteigenden Absatz. Die verbesserte Technik sollte durchgeführt werden: Pumpwerke stattdes Schöpfen-- und Tragens der Soole in Eimern, Gradierwerke, größere und verbesserteSiedehäuser sollten von 15501800 gebaut werden. Im ganzen zeigten sich die kom-plizierten alten pfännerschaftlichen Korporationen und ihre Leiter vollständig unfähig,diese Verbesserungen durchzuführen. Die Pfänner konnten sich nicht zur Aufgabe ihrerkleinen, unvollkommenen Betriebe entschließen. Überall griff der Staat ein, administrierte,kaufte oder pachtete die Salinen, vollzog die technischen Fortschritte; den Absatz ordneteer meist in Form des staatlichen Salzregals.

Der Bergbau, der im Mittelalter hauptsächlich Silbererze förderte, erhielt dieForm seines Betriebes dadurch, daß die als Regal des Königs oder der Fürsten geltenden Erzlager an Genossenschaften von 4, 8, 16, 32 Bergarbeitern verliehen wurden,welche unter Aussicht des herrschaftlichen Bergmeisters und unter der Bedingungununterbrochenen Betriebes die Erze förderten, einen Teil derselben, später den Zehntenan den Regalherrn ablieferten, den Rest unter sich teilten. Die Erze wurden von kleinenUnternehmern, den sogenannten Hüttenherren, in den kleinen Schmelzhütten entwederaus Rechnung der Bergarbeiter verschmolzen oder ihnen von den Hüttenherren abgekauft.Das fertige Silber und Kupfer mußte zu bestimmtem Preise wieder an den Regalherrnverkauft werden: der Absatz war sicher, brachte aber einen sehr mäßigen Gewinn. DasRecht der Bergarbeiter konnte als erbliches Leihe- und Nutzungsrecht in der zweiten unddritten Generation nicht stets in einer Hand und vollends nicht immer in einer solchenbleiben, die die Grubenarbeit besorgte. Die erbenden Nutzungsberechtigten schicktenarbeitende Stellvertreter gegen Kost, beziehungsweise Kostgeld sür sich, und so kamen bisgegen 1500 die meisten einträglichen Gruben und Zechen in den Besitz von sogenanntenGeWerken, d. h. rentenbeziehenden Anteilbesitzern, die die sogenannte Ausbeute erhieltenoder auch Zubuße zahlten, die Bergarbeiter gegen Lohn beschäftigten. Aus Arbeits-genossenschasten waren kleinbürgerliche einfache Kapitalgenossenschaften geworden, diewöchentlich zusammentretend mit ihrem Schichtmeister als ihrem Beamten und ihrenBergleuten abrechneten, ihre Geldgeschäfte durch den herrschaftlichen Münzer oder Zehnterbesorgen ließen, um den Absatz und die Schmelzung der Erze sich nicht viel zu kümmernbrauchten. Als im 16. Jahrhundert mit dem Aufschwung des Bergbaues die Grubengrößer und die Technik komplizirter wurde, immer mehr fremdes Kapital, hauptsächlichsolches aus den großen Handelsstädten herangezogen werden mußte, als damit die einfluß-reichsten GeWerke aus sachverständigen Bürgern der Bergstädte fremde Kapitalisten wurden,da versagte die alte Form der Gewerkschaft; solche GeWerke konnten sich nicht mehrwöchentlich, sondern höchstens vierteljährlich oder jährlich versammeln, mußten ihren siebetrügenden Schichtmeistern alles überlassen. Da schufen die sächsischen Bergordnungenvon 14771600 jenes Bergrecht, das in und außer Deutschland recipiert bis in dieMitte unseres Jahrhunderts in der Hauptsache galt. Es legte mit Rücksicht auf dieUnfähigkeit der Gewerkschaftsversammlungen die Leitung des Betriebes, die Rechnungs-Prüfung und die Anstellung der Arbeiter in die Hände der Bergämter und der vonihnen abhängigen Werkbeamten. Es war eine Reform, die nach dem Maß der Fähigkeit