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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

erbetene Erntedarlehen gewähren. Die Publizität, welche dieBank gegen die Eechte ihrer Tormänner schützt, gilt auchzum Schutze derjenigen Gläubiger, welche nach der Bank demPflanzer ein Darlehen erteilt haben. Deshalb muß die tatsächlicherfolgte Gewährung des Erntedarlehens offenkundig festgestelltwerden durch Eintragung in das Spezialbuch, die das GesetzZessionsakt" nennt. Erst auf Grund dieses Zessionsaktes ent-steht das Pfandrecht an der Ernte.

Venn die Bank ein Erntedarlehen erteilt hat, bedarf sieder Sicherung gegen den Darlehensschuldner selbst. Dieserkann z. B. nach Empfang des Darlehens die Pflanzung vernach-lässigen und es unterlassen, rechtzeitig einzuernten oder diezur Ernte nötigen Vorbereitungen zu treffen. Hier dai'f dieBank selbst an Stelle ihres Schuldners die Einerntung besorgenoder sich in den Besitz der Pflanzung einweisen lassen zwecksEinerntung und Verarbeitung der Ernteerzeugnisse. Für diehierdurch verursachten Kosten erhält die Bank ein Vorzugs-pfandrecht an der Ernte oder ihrem Ergebnis. 1 )

Der Schuldner der Bank kann ferner dieabgetretene"Ernte verschleudern oder unterschlagen. Gegen eine solcheHandlungsweise, die das Gesetz, betreffend die Kolonialbanken,dem Vertrauensbruch gleichstellt, ist die Bank durch Art. 406des code penal geschützt.-) Der beste Schutz gegen Entwen-dung liegt freilich darin, daß in den Zuckerkolonien die Ernte-erzeugnisse fast ausschließlich zum Export bestimmt und indie Hafenplätze der Kolonie versandt werden, wo sie leichtwiedergefunden und beschlagnahmt werden können. Auch ohnemala fides können Streitigkeiten zwischen Bank und Ernte-darlehensschuldner entstehen über die im Wege des Konto-korrents gewährten Kredite. Das Gesetz läßt aber ausdrücklichkeinen Widerspruch des Schuldners in bezug auf diese Kreditezu. Die Verweisung der Streitigkeiten über prets sur recoltevor die Handelsgerichte 3 ) hat eine rasche uud fast kostenlose

») Gesetz 1901 Art. 8.») Gesetz 1901 Art. 13.8 ) Gesetz 1901 Art. 12.