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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALDANKEN; IHR WESEN.

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die Eechte der Bank and diejenigen der Hypotheken- undanderen Gläubiger des Bankschuldners zu regeln. Auch hierwurde ein verständiger Mittelweg gefunden.

Der Pflanzer, der bei der Bank eine Anleihe machen willgegen Abtretung seiner Ernte auf dem Felde, gibt seine Ab-sicht einen Monat vorher der Bank durch schriftliche Erklärungkund. 1851 war es nur dem Eigentümer einer Pflanzung mög-lich, seine Ernte auf dem Felde zu beleihen. Das Gesetz von1874 wie das von 1901 gewährt dieses Becht auch dem Pächter,Halbbauer, Mieter von Grundstücken und Plantagenunternehmer. 1 )Wenn die Bank nun einem dieser unmittelbaren Besitzer, dienicht zugleich Eigentümer der Pflanzung sind, ein Ernte-darleheu gewährt, so ist es nicht ausgeschlossen, daß sie beiVerfolgung ihrer Rechte in Streit gerät mit dem Grundeigen-tümer, der z. B. für seine Pachtzinsforderung ebenfalls an derErnte ein gesetzliches Pfandrecht hat. Zur Vermeidung einesKonflikts bestimmt das Gesetz im Art. 6, daß jeder der obengenannten unmittelbaren Besitzer der Bank die Zustimmungseines Grundherrn zur Erteilung eines Erntedaiiehens an ihnnachweisen muß. Diese Zustimmung ist zusammen mit demDarleheusgesuch in ein Spezialbuch einzutragen, das von demVorsteher der indirekten Steuern, nicht vom Hypothekenbuch-beamten, geführt wird.

Außer dem Grundeigentümer können auch Hypotheken-gläubiger oder andere Gläubiger, die ein Spezialpfandrechtan der Ernte haben, etwa weil sie die Kosten der Ernte vor-geschossen haben, der Bank ins Gehege kommen. Bei Verlustihrer Rechte sind deshalb alle diese Gläubiger verpflichtet, inner-halb von einem Monat nach Eintragung des Darlehensgesuchsgegen dessen Bewilligung Widerspruch zu erheben. DieserWiderspruch ist in dem Spezialbuche neben dem Darlehens-gesuche zu vermerken. Wird innerhalb eines Monats keinWiderspruch erhoben oder der Widerspruch auf Verlangendurch gerichtliche Entscheidung beseitigt, so kann die Bank das

')tout fermier, metayer, localaire de terrains ou entrepreneur deplantalions". Gesetz 1901 Art. 6.