DRITTES BÜCH.
DIE BANK VON ALGERIEN.
1. Kapitel.§ 33.
ERRICHTUNG- UND VERFASSUNG DER BANK.
Wir haben jetzt noch eine Kolonialbank zn betrachten,welcher manche Schriftsteller die Eigenschaft als Kolonialbankabgesprochen haben, nämlich die Bank von Algerien. Algerien sei eine bloße Fortsetzung des Mutterlandes Frankreich undhabe sich in bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse demMutterlande schon so sehr angepaßt, daß auch die Bank vonAlgerien in ihrer inneren Struktur sich nicht mehr sonderlichvon der Bank von Frankreich unterscheide. 1 ) Trotzdem rechnenwir die Bank von Algerien noch zu den Kolonialbanken gemäßder auf Seite 2 gegebenen Definition, da sie einerseits in einerKolonie errichtet ist und dort arbeitet, und andererseits in derKolonie das Notenprivileg besitzt.
Ende der 40 er Jahre machte sich in Algerien das Be-dürfnis nach einer Bank geltend. Die zu gründende Bank solltesowohl die Vorzüge der Bank von Frankreich , wie diejenigender nationalen Kontore, die 1848 während der schwersten Krisen-zeiten geschaffen waren und Algerien ausgezeichnete Dienstegeleistet hatten, in sich vereinigen. Man entschloß sich aberschließlich, nicht eine Filiale der Bank von Frankreich , sonderneine selbständige Bank mit dem Sitze in Algier zu gründen.Das geschah durch Gesetz vom 4. VIII. 1851. Ein Gesetz vom
) Dcnizet, a. a. 0. S. 27.