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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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69
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2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 69

der Gemarkung von dem Beschlüsse der Gemeinschaft abgeleitet,so ist. die Vererbung ausgeschlossen; die Kinder erhalten dannLand, nicht weil der Vater ihnen seinen Antheil überträgt,sondern aus demselben Rechtstitel wie der Vater, nämlich weildie Gemeinschaft ihnen, als geborenen Mitgliedern, Land zu weist:sie können auch beim Leben des Vaters Land bekommen, währendder Vater ungestört bleibt, und der Tod des Vaters vergrössertihren Grundbesitz nur in demselben Maasse, wie der Tod einesbeliebigen Genossen, dadurch nämlich, dass die Gemeinschaftein Mitglied verliert, und beim gleich bleibenden Dividend derDivisor zurückgeht. Land zu verkaufen ist unter diesen Ver-hältnissen unmöglich, da das Grundstück, das dem Verkäuferheute gehört, nach ein paar Jahren bei der Umtheilung aufeinen geringen Bruchtheil seiner jetzigen Grösse reducirt werdenkann. Dadurch wird auch die Möglichkeit, Hypothekarschuldenaufzunehmen, beschränkt. Ferner wird auch die Verpachtungwesentlich getroffen; es sind hier nämlich nur kurzfristige Pacht-verträge zulässig; auf längere Zeit darf das Grundstück so ohneweiteres nicht verpachtet rverden, da inzwischen eine Umtheilungstattfinden kann, durch welche der Besitz des Verpächterseventuell vermindert wird.

Ganz ausserhalb des Verkehrs, wie das hie und da be-hauptet wird, 1 ) brauchen jedoch solche Gemeinschaften nicht zustehen. Die Mitgliedschaftsrechte beziehen sich zwar nicht aufbestimmte Grundstücke, noch lassen sie sich in Quotentheilendes Gesammtbesitzes genau ausdrücken: ganz inhaltlos sind sieaber doch nicht. Jeder Genosse darf darauf rechnen, dass erund seine Nachkommenschaft stets unter denselben Bedingungen,wie die übrigen Mitglieder, an der Nutzung des gemeinsamenLandes theil nehmen werden. Nun ist allerdings das Maassdieser künftigen Theilnahme höchst unsicher, denn es beruhtauf dem Verhältnisse der Fruchtbarkeit der betreffenden Familiezu der durchschnittlichen Fruchtbarkeit aller anderen Genossen

) Vgl. z. B. Azcarate, Ensayo sobre la historia del derecho depropiedad, B. I, S. 15.