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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
zusammenlegt. Manchmal übernimmt die Gemeinschaft die Ver-mittelung zwischen den Verpächtern und den Pächtern, indemsie Pächter aufsucht.
§ 17. Wie verhalten sich nun die Beschränkungen derVerfügungsrechte zu denen der Besitzrechte?
Das Recht der Gemeinschaft, Neuverloosungen vorzunehmenund eventuell die Sondernutzung aufzuheben, schliesst die Möglich-keit aus, konkrete Grundstücke abzutreten. Denn wie kann Einerein bestimmtes Grundstück veräussern, wenn dasselbe jederzeitvon der Gemeinschaft gefordert und mit einem anderen umge-tauscht werden kann? Dagegen steht hier der Veräusserungder ideellen Antheilsrechte gar nichts im Wege; seine Quotedes Gesammtbesitzes darf der Genosse ungeachtet der Neu-verloosungen ganz gut in Eigenthum verkaufen oder zeitweiseabtreten.
In einem besonders engen Zusammenhänge steht das Rechtder Neuverloosung mit der Bestimmung, dass die Theilung derWirthschaft beim Uebergange derselben in andere Hände nichtin beliebiger Weise, sondern durch gleichmässige Zerlegung allereinzelnen Grundstücke und Berechtigungen geschehe. Die Neu-verloosung lässt sich nämlich nur dann ohne zu grosse Schwierig-keiten durchführen, wenn die Höhe der Antheile aller Genossenvon vorne herein feststeht, und die Zahlenverhältnisse keinekomplicirten sind. Dieser Forderung wird genügt, wenn bei derVeräusserung eines Theiles der Wirthschaft stets ein bestimmterBnichtheil derselben abgetreten wird. Werden dagegen einzelneBestandtheile, etwa der Antheil an einem Gewann, für sich ab-getreten, so wird es unumgänglich, vor der Neuverloosung dieGrundstücke aller Genossen nach ihrer konkreten Beschaffenheiteinzuschätzen und erst auf diese Weise die Höhe der Berechti-gungen festzustellen; unter solchen Verhältnissen wird aber dieNeuverloosung so umständlich, dass man auf ihre regelmässigeVornahme lieber verzichtet.
Noch enger hängen die Beschränkungen der Verfügungs-rechte mit denjenigen Eingriffen in die Besitzrechte zusammen,welche das Maass des Besitzes betreffen. Wird der Antheil an