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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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1. DEFINITION.

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auch die anderen Mitglieder der 'Wirtschaften stimmberechtigtsein. Andererseits kann die Verfassung auch weniger demo-kratisch sein als die russische: der Wille der Gesammtheit kanndurch die Vermittelung eines gewählten Ausschusses, wie z. B.oft in Indien, oder eines gewählten Vorstehers, wie auf Java,zum Ausdruck kommen. Die Verfassung kann eine oligarchischesein, der verwaltende Ausschuss ergänzt sich dann etwa durchCooptation. 1 ) Sie kann schliesslich einen plutokratischen Charakterhaben: die Stimme haftet nicht an der Person des Grundbesitzers,sondern am Besitze; wer Grund und Boden in bestimmterQuantität hat, ist stimmberechtigt; wer mehr hat, führt ent-prechend mehr Stimmen. Oder es richtet sich das Stimmrecht,wie in vielen schweizerischen Alpgenossenschaften, nach derZahl der Kuhrechte. Durch diese Verschiedenheiten in derVertretung der Gesammtheit, so bedeutsam sie auch sind,wird an dem feldgemeinschaftlichen Charakter der Verfassungnicht gerührt.

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AEUSSERUNGEN DES EELDGEMEIXSCBAETLICIIENPRIXCIPS.

§ 1. Zwei Merkmale geben den Beziehungen der einzelnenGrundbesitzer zu einander den Charakter der feldgemeinschaft-lichen: das Vorhandensein gewisser Beschränkungen der Eigen-thum sreclite jedes einzelnen Genossen zu Gunsten der anderenMitgiicdür"d'eS VeibäTrdes; ~micrJ.Ti'e , Art und Weise, wie dieseBeschränkungen entstehen: sie müssen nämlich im Willen derGesammtheit der Genossen wurzeln. Die Aeusserungen desfeldgemeinschaftlichen Irincips bestehen demnach in den Ein-griffen der Gesammtheit in die Grundeigenthumsrechte dereinzelnen Mitglieder.

) Laveleye, S. 278.