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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
in die Verfügungsrechte. Grundstücke, die unter Flurzwangstehen, können verkauft, verpachtet und vererbt werden. Anderer-seits kann das Grundstück von jedem Flurzwang frei sein, unddoch kann dem Besitzer das Recht fehlen, es zu verkaufen oderzu verpachten oder testamentarisch darüber zu verfügen.
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FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
§ 1. Im ersten Kapitel haben wir den Begriff der Feldge-meinschaft aufgestellt und analytisch entwickelt; im zweitenhaben wir die einzelnen Aeusserungen des feldgemeinschaftlichenPrincips und ihre Beziehungen zu einander kennen gelernt.Es bleibt noch übrig, die Ergebnisse dieser Ausführungen syn-thetisch zu einer Konstruction der möglichen Formen der feld-gemeinschaftlichen Verfassungen zu verwerthen und eine syste-matische Klassification dieser Formen aufzubauen.
Welche Gesichtspunkte sind nun der Klassification zuGrunde zu legen? Was ist als das -wichtigste fundamentumdivisionis anzusehen ? Darüber kann es keinen Streit geben. Esist das Maass des Spielraums für die Gesammtheit, in die Rechts-sphäre der Genossen einzugreifen. Da nun die Eingriffe in dasMaass des Besitzes zweifellos am tiefsten einschneiden, so liegtes am nächsten, die Feldgemeinschaften danach zu unterscheiden,ob das Maass des Besitzes der Genossen von den Beschlüssender Gesammtheit abgeleitet oder von denselben unabhängig ist.
Die Feldgemeinschaften der ersten Art, welche man viel-leicht als „kommunistische“ Feldgemeinschaften bezeichnen könnte,lassen eine weitere Einlheilung zu, je nachdem die Besitzrechteder Genossen fortwährenden Eingriffen der Gesammtheit ans-gesetzt sind oder nicht. In jenem Falle ist die Verfassung so,dass die Gesammtheit fast als eine juristische Person erscheint,der das Land zu Eigenthum gehört. Es gibt hier keine in den