2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 79
Sibiriens die wilde Feldgraswirthschaft immer noch herrscht, sowird dabei bestimmt, wie lange ein nicht bestelltes Grundstückals dreesch liegend anzusehen sei; erst nach Ablauf dieser Periodewird das Grundstück, wenn es auch dann von dem Besitzer nichtunter den Pflug genommen wird, für frei erklärt. AehnlicheVerhältnisse scheint es auch in Algerien zu geben. ■)
§ 22. Aehnliche Motive wie beim Ackerlande führen auchbei anderen Nutzungen zur Regelung der Nutzungsweise durchdie Gemeinschaft. Bei dem "Wiesenlande spielt wieder die ge-meinsame Viehhütung die grösste Rolle; es werden nämlichvielfach aus Mangel an eigentlicher Weide die Wiesen im Früh-jahr und namentlich nach der Mahd beweidet; das setzt dengleichzeitigen Abschluss der Mahd voraus. Ferner ist der Um-stand von grosser Bedeutung, dass die Wiesen da, wo überhauptneu verloost wird, meistens jedes Jahr, aber erst nach einge-tretener Schnittreife verloost werden (vgl. unten Abschnitt III,Kapitel 1, § 3). Hierdurch -wird der frühe Beginn der Mahdausgeschlossen.
Ich will nun nicht alle Nutzungen nacheinander von diesemStandpunkte aus betrachten: es kommt dabei wenig principiellNeues heraus. Manche Einzelheiten 'werden ausserdem späterhervorgehoben, wo von der Anpassung der Feldgemeinschaftan den wirthschaftlichen Charakter der verschiedenen Nutzungenspeciell die Rede ist. (Vgl. unten Abschnitt III, Kapitel 1.)
§ 23. Wie stellen sich nun die Beschränkungen der Nutz-ungsrechte zu den Beschränkungen der Verfügungs- und Besitz-rechte ? Was diese letzteren anbelangt, so haben wir schon ge-sehen, dass sie, wenn auch nicht unbedingt den eigentlichenstrengen Flurzwang, so doch immer gewisse Beschränkungender Nutzungsfreiheit erfordern. Dies ist aber nicht umkehrbar:die Beschränkungen der Nutzungsfreiheit können zum Theil ganzgut auch bei unbeschränkten Besitzrechten bestehen, so weit siedann überhaupt Sinn haben. Noch weniger eng ist der Zusammen-hang der Beschränkungen der Nutzungsrechte mit den Eingriffen
’) Laynaud, Notice sur la propriet6 fonciere en Algerie, S. 17—18.