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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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78 I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

läutert, wo von der Anpassung der Feldgemeinschaft an dasWirtschaftssystem die Rede ist. (Vgl. unten Abschnitt III,Kap. 2, § 3, § 9.)

§ 21. Ausser denjenigen Beschränkungen der Nutzungsfrei-heit, welche in der Bindung an den gemeinsamen Wirthschaftsplanbestehen, können von der Gemeinschaft auch Nutzungsregelnanderen Inhaltes aufgestellt werden, welche die Nutzungsweisevielfach noch enger bestimmen. So wird das jus abutendi, das, Recht., das Grundstück in einer erschöpfenden Weise zu benützen,vielfach nicht zugestanden; ebenso das Recht, es in einer fürdie anderen schädlichen Weise zu benützen. Man verbietet etwa,die bodenerschöpfenden Culturen auf dem gemeinschaftlichenLande in grösserem Umfange zu betreiben in Russland wirdoft z. B. das Höchstmaass der Aussaat von Flachs pro Antheilfestgestellt; oder man verpflichtet die Genossen, ihre Grundstückegehörig zu düngen; es wird ferner mitunter festgesetzt, wieviele Male jedes Feld zu pflügen sei. Zuweilen wird es nichtgestattet, das Grundstück unbebaut liegen zu lassen; selbst wennEiner keine Aussaat hat. ist er doch verpflichtet, das Grundstückmnzupflügen, vielleicht nicht jedes Jahr, wohl aber in 23Jahren einmal; 1 ) thut er es nicht, so besorgt die Gemeinschaftdie Umpflügung, der säumige Genosse trägt aber die Kosten.

Von besonderem Interesse ist die Combination des Ver-botes, das Grundstück unbestellt liegen zu lassen, mit dem Ver-bote, dasselbe zu verpachten, durch welche eine eigenthümlicheForm der feldgemeinschaftlichen Verfassung charakterisirt wird(vgl. unten 8. 8687 und Abschnitt III, Kapitel 2, § 3). Sowird z. B. in Sibirien vielfach die Occupation des noch freienLandes innerhalb der Gemarkung den Genossen frei gestellt;solange das occupirte Grundstück bestellt wird, gehört es demOccupanten; es kann auch vererbt werden, allerdings nur anmännliche Descendenten. Verkaufen oder verpachten darf manaber das Grundstück nicht, und falls es unbestellt bleibt, gilt es alsfrei und neuer Occupation zugänglich. Da in diesen Gegenden

) Orlovv, S. 5152.