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ANHANG II.
mich aber zu weit von dem eigentlichen Thema führen, dennim Grunde genommen stehen die Theilungsmethoden mit derfeldgemeinschaftlichen Eigenthumsordnung in keinem engerenZusammenhänge. Sie kommen überall da zur Anwendung, wodas Vertheilungsproblem an sich gestellt wird. Wenn etwa zweiKnaben einen Apfel, eine Birne und ein paar- Nüsse theilenwollen, so können sie dies auch nicht anders machen als mitHülfe einer der oben beschriebenen Methoden.
II.
ÜBER DEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DENUMTHEILUNGEN UND DEN NEUVERLOOSUNGEN.
Wir haben bereits gesehen (vgl. S. 62—63), dass die Um-theilung wegen der dabei entstehenden Gemengelage von derNeuverloosung begleitet zu werden pflegt. Dieser Umstand hatin der Litteratur grosse Verwirrung verursacht. Selbst W. Orlowunterscheidet die beiden Operationen noch nicht. SpätereBeobachter haben wohl den Begriff der selbständigen Neu-verloosung gewonnen, ohne den namentlich die süd-russischenVerhältnisse gar nicht zu begreifen sind; in dem Begriffe derUmtheilung werden aber noch jetzt die beiden Functionen zu-sammengeworfen. Und doch lassen sie sich nicht nur logisch,sondern auch im Lehen trennen.
Der Zusammenhang zwischen der Umtheilung und derNeuverloosung wird, wie oben ausgeführt (vgl. S. 62), durchdie Abneigung gegen die Gemengelage hergestellt. Nun kannaber unter Umständen die Zunahme der Gemengelage der Neu-verloosung vorgezogen werden. Man schneidet bei der Umtheilungdenjenigen Genossen, deren Berechtigungen abnehmen, ent-sprechend grosse Bruchtheile von ihren Parzellen ab, repartirtden dadurch entstandenen Landfonds unter diejenigen, derenBesitz zunehmen soll, und lässt es dabei bleiben. In dieserWeise wird in Russland bei der Umtheilung des Gehöft- und