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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
berührenden, zum Tlieil rein gewerblichen Unternehmungen mitin Betrachtung ziehen wollte. 1 )
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FELDGEMEINSCHAFT UND WIETHSCHAFTSSYSTEM.
§ 1. Lange hat in der nationalökonomischen Litteratur dieMeinung geherrscht, dass die Feldgemeinschaft (worunter aller-dings meist eher Flurzwang, als Feldgemeinschaft in unseremSinne verstanden wird) mit der Dreifelderwirthschaft in einemengeren Zusammenhänge stehe und sich mit anderen Wirtli-schaftssystemen nicht gut vertrage. Knaus und Landau , Eich-horn und Zimmerle, selbst Eoscher 2 ) haben diese Ansicht ge-legentlich vertheidigt und Ad. Wagner übernimmt bis in che
*) Das formale Organisationsprincip, welches wir als das feld-gemeinschaftliche bezeichnen, lässt sich nämlich auf den mannigfaltigstenInhalt amvenden. So könnte es z. B. im Staatsrecht bei der Systematikder bundesstaatlichen Organisationen verwendet werden. Andererseits— vom Erhabenen zum Lächerlichen ist nur ein Schritt! — stelle mansich etwa die Gesammtheit der Kellner in einem Cafe oder der Haar-schneidergehiilfen in einem Coiffeurladen vor. Jedem Kellner werdenbestimmte Tische zugewiesen, an denen er servirt. Es können nun dieTische unter den Kellnern periodisch neuverloost werden, wenn sie z. B.nicht alle gleich rentabel sind. Es können auch Umtheilungen statt-finden, indem etwa der Antheil mit dem Dienstalter, ungefähr wie beider Allmend, vergrüssert wird. Es kommt auch vor, dass die Einzel-nutzung gewissermaassen aufgehoben wird, indem die Trinkgelder indie gemeinsame Kasse fliessen und nachher vertheilt werden u. s. w.Die Zusammenfassung aller dieser heterogenen Inhalte unter dem Gesichts-punkte eines formalen Organisationsprincips könnte den Gegenstand einerallgemeinen „sociologischen“, im Sinne G. Simmel’s, Untersuchung bilden.Alle im ersten Abschnitt entwickelten Begriffe würden leicht darinihren Platz finden.
*) Vgl. Hanssen, I, S. 149—150.