I.
BEGRIFF UND FORMEN DER FELD-GEMEINSCHAFT.
l.
DEFINITION.
Ueber die Feldgemeinschaft hat man so viel geschrieben,dass die Litteratur kaum zu übersehen ist, und doch steht derBegriff der Feldgemeinschaft in der Wissenschaft nicht fest.Der eine Forscher gibt ihm einen weiteren, der andere einenengeren Umfang und Niemand bezeichnet genau seinen Inhalt.
Als typischer Kepräsentant der feldgemeinschaftlichenVerfassung gilt allen Forschern der gross-russische Mir: dasLand gehört der Gemeinschaft; den einzelnen Genossen stehennur Nutzniessungsrechte an den ihnen zugewiesenen Grund-stücken zu; sie haben kein Stück Land, das sie ihr eigen nennenkönnten; das Grundstück, das sie heute bebauen, kann ihnenmorgen genommen und mit dem eines Nachbarn umgetauschtwerden; nicht einmal das Maass des Besitzes ist gesichert,die Gemeinschaft darf vielmehr nach freiem Ermessen die Ver-theilung des Grundbesitzes unter ihre Mitglieder anordnen, denEinen Land abnehmen und es den Anderen überweisen. Dereinzelne Genosse hat keine Yerfügungsrechte über die ihmzugetheilten Parzellen; er darf sie nicht verkaufen, noch vererben.Auch der Nutzungsfreiheit sind durch das Bestehen des Flur-
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Tschuprow, Feldgemeinschaft.