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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

zwanges feste Grenzen gezogen. Das sind die wesentlichen Zügeder Miiverfassung. Sind sie aber alle zugleich auch für denBegriff der Feldgemeinschaft wesentlich ? Kann es nicht feld-gemeinschaftliche Verfassungen geben, welche von der Mirver-fassung mehr oder weniger abweichend Sehen wir uns nachbesonderen Fällen um.

In Sibirien bat die Gemeinschaft das Beeilt, die Grösseder Besitzantheile der Genossen zu ändern; die Grundstückewerden davon gemeinschaftswegen periodisch unter den jeweiligenBesitzern umgetauscht; die Verfügungsfreiheit des Einzelnenist ebenfalls genau so wie in Gross-Russland eingeschränkt.Man hat es aber verstanden, mit Hilfe eines eigenthümlichenTheilungsverfahrens die Gemengelage abzuschaffen und denmit derselben zusammenhängenden Flurzwang aufzuheben. Hatdie Verfassung dadurch ihren feldgemeinschaftlichen Charaktereingebüsst?

Bei der Allmend in Süd-Deutschland und in der Schweiz fällt der periodische Wechsel der Grundstücke häufig aus unddie Parzellen werden auf Lebenszeit zugewiesen. Die Grössedes Besitzes der Genossen wird jedoeb durch das von derGemeinschaft aufgestellte Statut bestimmt, Verfügungsrechte desEinzelnen gibt es nicht, auch die Nutzungsfreiheit unterliegthie und da gewissen Beschränkungen. Ist das nun keine Feld-gemeinschaft mehr ?

In den deutschen Kolonien Süd-Busslands fehlt das Rechtder Gemeinschaft, die Grösse des Besitzes der Genossen zuändern. Die Antlieilsrechte werden durch Erbgang und Kauf,nicht mehr durch den Beschluss der Gemeinschaft, bestimmt. Eshat aber der Einzelne kein Recht auf ein bestimmtes Stück Land,sondern nur das Recht auf eine feste Quote des Gesammt-besitzes; die Gesammtheit darf jederzeit einen Umtausch derGrundstücke anordnen. Ferner ist der Einzelne in seiner Wirth-schaftsweise an den gemeinsamen Wirthschaftsplan gebunden.Seiner Verfügungsfreiheit sind von der Gemeinschaft engeSchranken gezogen. Das Grundstück kann vererbt werden, abernur innerhalb eines bestimmten Kreises von Personen, z. B.