1. DEFINITION.
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innerhalb der Gemeinschaft; die Grundstücke dürfen dabei wedergetheilt, noch über ein gewisses Maass hinaus zusammengelegtwerden: wer bereits so viel Grundbesitz hat, darf das Erbenicht annehmen. Die Grundstücke dürfen verkauft werden,aber Aviederum unter den von der Gemeinschaft festgesetztenBedingungen: nur an gewisse Personen, häufig nur an die Ge-meinschaft selbst, ohne getheilt oder zusammengelegt zu werden.Ist nun etwa in dieser Verfassung jeder feldgemeinschaftlicheZug erloschen?
In den bulgarischen Kolonien Süd-Russlands, bei denOdnodworzy in Mittelrussland, bei den Trier ’schen Gehöfer-schaften, bei den Haubergsgenossenschaften im Siegerlande fallendie meisten Beschränkungen der Verfügungsfreiheit aus; imUebrigen besteht dieselbe Verfassung wie in den deutschenKolonien Süd-Russlands . Ist gerade hier jeder feldgemeinschaft-liche Zug verloren gegangen?
Andererseits treffen wir vielfach, namentlich in süd-slavischen Ländern, grosse Gemeinschaften, die aus mehrerendurch Verwandtschaft verbundenen Familien bestehen, welchezusammen wohnen, gemeinschaftlich die Wirtschaft führen undnur einen Haushalt bilden. Kein Mitglied der Gemeinschafthat Rechtsanspruch auf irgend ein Grundstück; es stehen denEinzelnen weder Verfügungs- noch Nutzungsrechte zu. All eRechte sind der Gemeinschaft und deren Vertreter, dem Aeltesten,Vorbehalten. Ist das eine Feldgemeinschaft? Nein, es ist eineHausgemeinschaft.
In älteren Zeiten hat man vielfach Fälle treffen können,wo mehrere wirtschaftliche Subjecte an einem Grundstückegleichzeitig Rechte hatten: der Eine war etwa Eigentümer desWaldes, der Andere hatte vielleicht das Recht, seine Schweineim Walde zu mästen, sein Vieh da zu weiden, Reisig zu holenu. s. w. Sind das feldgemeinschaftliche Verhältnisse? Nein, diessind Servitut- und Condominatsverhältnisse.
Wie ist nun angesichts dieser Mannigfaltigkeit der Ver-fassungen, denen die Bezeichnung „Feldgemeinschaft“ logischer-weise nicht entzogen werden darf, sowie der kaum geringeren
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