Druckschrift 
Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen
 

4

I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

Mannigfaltigkeit der Verhältnisse, welche an die Feldgemeinschaftzwar erinnern, aber doch nicht als solche anerkannt werdendürfen, der Begriff der Feldgemeinschaft zu fassen?

Unter Feldgemeinschaft verstehe ich eine Gesannntheitvon grundbesitzenden Wirthschaften, welche in dem Rechts-verhältnisse zu einander stehen, dass der Gesannntheit die Be-fugniss zusteht, in die Rechte einer jeden von ihnen am Grundund Boden innerhalb gewisser, durch die Verfassung genauerbestimmten Grenzen einzugreifen.

Von der Hausgemeinschaft unterscheidet sich also dieFeldgemeinschaft dadurch, dass die Hausgemeinschaft keine Ge-sammtheit von Wirthschaften, sondern die Wirtschaft eineseinzigen Haushaltes ist. Ich glaube, dass gerade dieser Umstandden wesentlichen Unterschied bildet und nicht das Vorhanden-sein verwandtschaftlicher Bande unter den Genossen im Falleder Hausgemeinschaft, wie Fustel de Coulanges , welcher dieForderung der Unterscheidung der Feld- von der Hausgemein-schaft aufstellt, anzunehmen geneigt ist. Spaltet sich die grosseFamilie der Hauskommunion in selbständige Wirthschaften, sogeht dabei der hausgemeinschaftliche Verband zu Grunde, umdem feldgemeinschaftlichen Platz zu machen (natürlich, wenndabei kein Sondereigenthum entsteht), die Verwandtschaft bleibtaber bestehen.

Von dem Falle andererseits, wo mehrere Grundeigentümerdurch das Bestehen gegenseitiger Servitutverpflichtungen zueiner gewissen Einheit verbunden sind, unterscheidet sich dieFeldgemeinschaft dadurch, dass dem einzelnen Genossen keineunmittelbaren Rechte am Gute anderer Mitglieder der Gemein-schaft zustehen: seine Rechtsansprüche können bloss durch dieVermittelung seiner Antheilsrechte an der Gemeinschaft zurGeltung kommen; andererseits steht er jedem einzelnen Mitgiiededer Gemeinschaft gerade so wie einem Fremden ganz unab-hängig gegenüber. Nur gegen die Gemeinschaft als Ganzes hater Pflichten und Rechte.

Es lässt sich ferner die Feldgemeinschaft auch vom Con-dominat deutlich unterscheiden. Das Miteigenthum, die römisch-