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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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1. DEFINITION.

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rechtliche Societas, beruht darauf, dass nur einstimmig gefassteBeschlüsse für die Einzelnen verbindlich sind. Die feldgemein-schaftliche Verfassung dagegen lässt Mehrheitsbeschlüsse zu;innerhalb der durch die Verfassung der betreffenden Feldge-meinschaft gezogenen Grenzen ist der Mehrheitsbeschluss auchfür diejenigen, die dagegen gestimmt haben, verbindlich. Inner-halb dieser Sphäre tritt die Feldgemeinschaft als ein selbstständigesWillenssubject auf, den einzelnen Mitgliedern gegenüber. Dannist auch die freie Theilbarkeit auf Forderung jedes einzelnenMitgliedes, die sich aus der Verfassung der Societas als Consequenzergibt, im Falle der Feldgemeinschaft nichts wesentliches, jaeher ausgeschlossen, als vorausgesetzt.

Die Auffassung der Feldgemeinschaft als einer juristischenPerson, einer Universitas, welche die Eigonthiimerin des gesammtenBodens in der Gemarkung sei, trifft auch nicht zu, denn dieEigenthumsrechte der einzelnen Genossen gehen in den Beeiltender Gesammtheit nicht auf; der Befuguiss der Gesammtheit, indie ßechte der Mitglieder einzugreifen, sind durch die Ver-fassung feste Grenzen gezogen. Innerhalb dieser Grenzen istder Mehrheitsbeschluss als der Ausdruck des Willens der Ge-sammtheit maassgebend, ausserhalb derselben ist der Wille desEinzelnen entscheidend, und es gibt keine in der Verfassungder Feldgemeinschaft begründete Mittel, den Einzelnen zumNachgeben zu zwingen.

Eher lässt sich schon die Feldgemeinschaft als eine ArtServitutverhältniss zwischen der Universitas und den einzelnenGenossen construiren: die Feldgemeinschaft sei die Eigen-thümerin der gesammten Gemarkung und den einzelnen Mit-gliedern stehen gewisse Ansprüche darauf als jura in re alienazu. Oder umgekehrt: die einzelnen Genossen seien Eigenthinnerder einzelnen Grundstücke, diese Grundstücke seien aber mitServituten zu Gunsten der Gesammtheit belastet. Es wäre aberkeine leichte Aufgabe, die einzelnen feldgemeinschaftlichen Ver-fassungen auf der Grundlage dieser Auffassung zu construiren.Da würde man kaum mit dem üblichen Begriffe des jus in reauskommen können. Zum Wesen desselben gehört ja, dass es