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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
sich um genau bestimmte Rechte an konkreten Grundstückenhandelt. Zum Wesen der Feldgemeinschaft dagegen gehört, dassan einer Seite der Demarcationslinie, welche die Machtsphäreder Gesammtheit und die der Einzelnen trennt, die Gesammt-heit, und an der anderen Seite die einzelnen Genossen ganzfrei schalten und walten. Es lässt sich wohl die Verpflichtung,den Weidegang der gemeinschaftlichen Heerde auf dem Grund-stücke zuznlassen, als Servitut auffassen, wenn die Dauer derWeideperiode feststeht. Wie aber, wenn die Gesammtheit dasRecht hat, die Dauer derselben eigenmächtig durch den Majo-ritätsbeschluss beliebig zn verlängern? Und weiter: mancheBeschränkungen der Nutzungsfreiheit, meinetwegen die Wiesennicht aufzuforston oder von einem bestimmten Wirthschaftsplan,z. B. von dem der herrschenden Dreifelderwirthschal't, nicht ab-zuweichen, lassen sich noch zur Notli als Reallasten construiren;der Feldgemeinschaft kann aber auch das Recht zustehen, dieAenderung der Nutzungsweise und den Uebergang zu einemanderen Wirtschaftssystem vorzuschreiben. Wie ist dieseBefngniss in die Reallastenform zu kleiden? Und wie steht esmit den Befugnissen der Gesammtheit, die Grundstücke derGenossen umzutauschen oder Aenderungen in der relativenGrösse der Antheile vorzunehmen, endlich mit dem Recht, indie Verfügungsfreiheit der Mitglieder einzugreifen? Man versucheeinmal diese Rechtsbeziehungen in servitutähnliche Verhältnisseaufzulösen!
Ich will diese Frage nicht weiter verfolgen. Wenn esauch gelingen sollte, die Servitutenconstruction ohne Wider-sprüche und allzu grosse Complicationen durchzuführen, so hättedas doch keine grosse Bedeutung. Ob man nämlich an demServitutencharakter der Beziehungen der Gesammtheit und dereinzelnen Genossen festhält oder unumwunden das Bestehen einesRechtsverhältnisses sui generis, das ebenso Avenig Avie etAva dasder Societas oder der Universitas in andere juristische Kategorienauflösbar ist, zugibt: das, Avorauf es im Grunde ankommt, Avirddadurch nicht berührt; die Feldgemeinschaft Avird bei jener Con-struction doch als ein Rechtsverhältniss anerkannt, das Aveder