1. DEFINITION.
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unter den Societas-, noch unter den Universitasbegriff subsumirtwerden kann, sondern gewissernmassen in der Mitte zwischenbeiden liegt. Was mich anbelangt, so würde ich die Constituirungeines besonderen Begriffs für dieses Rechtsverhältniss auch dannnoch für zweckmässig halten, wenn es sich erweisen sollte, dasses in letzter Linie auf andere juristische Begriffe zurückgeführtwerden kann. Und das wesentliche dieses Rechtsverhältnisseserblicke ich gerade in dem Nebeneinander des Universitas- unddes Societasprincips, welche beide gleichzeitig wirksam sind, umdie einzelnen Wirthschaften zu einem Ganzen zu verbinden.
Bis zu der durch die Verfassung näher angegebenen Demarcations-linie gilt nämlich der Mehrheitsbeschluss (universitas), hinterderselben ist die Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes dieVoraussetzung für die Verbindlichkeit des Beschlusses (societas).
Je nach dem die Linie, welche die beiden Sphären scheidet,verläuft, kann die Feldgemeinschaft sich mehr der Societas- odermehr der Universitasform nähern, sie fällt aber mit denselbenr nicht zusammen.
Das Rechtsverhältniss der Feldgemeinschaft setzt das Vor- 'handensein eines gewissen Complexes von Rechten am Bodenvoraus, der unter die Gesammtheit und die einzelnen Genossenvertheilt wird. Wie gross nun dieser Complex im Ganzen ist,ob er alle Rechte umfasst, oder ob ein Theil derselben drittenPersonen zusteht, ist wohl für die Unterscheidung der Artendes Begriffs wesentlich, für die Definition des Genus ’ ist esaber Nebensache: nicht auf die Abgrenzung gegen Aussen,sondern lediglich auf die Gestaltung der Beziehungen zwischender Gesammtheit und den Genossen kommt es an. In Russland war die Feldgemeinschaft seit den Reformen der 60 er Jahrebis zu den Gesetzen des Jahres 1893, welche die Autonomiedes Mir’ Avesentlich beschränkt haben, freie Eigenthümerin desBodens. Der Gemeinde der russischen Domänenbauern standdagegen in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts nur dasdominum utile zu, das dominum eminens war dem Staate Vor-behalten. Ebenso gut wie dem Staate kann das Obereigenthuniauch einem Grundherrn zustehen, und zwar sowohl einer physischen