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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
Person (mittelalterliche Dorfgemeinschaften) wie auch einerCorporation (z. B. beim kirchlichen Grundbesitz). Die Gemein-schaft kann das Land auch unter dem juristischen Titel derPacht besitzen, wie es hie und da in Russland der Fall ist, woBauerngemeinden, welche nicht ausreichend Land im Eigenthumhaben, von benachbarten Individual-EigenthÜrnern Land pachtenund es genau in derselben Weise wie das eigene Land behandeln;das scheint auch in Schottland bei den Croftern (run-rig System)und in Irland (run-dale System) der Fall gewesen zu sein. Diefeldgemeinschaftliche Gemarkung kann mit Servituten zu GunstenDritter belastet werden; andererseits kann der feldgemeinschaft-liche Verband sich auf Grundlage einer Servitut auf bauen, wasnamentlich bei Weide- und Waldservituten vorkommt. DerStatus der Mitglieder der Gemeinschaft kann auch ein ver-schiedener sein: es kann Gemeinschaften von persönlich Freien,aber auch Gemeinschaften von Hörigen, ja Gemeinschaften vonLeibeigenen, wie in Russland vor der Bauernreform, geben.Wenn nur ein gewisser Umfang von Rechten am Grund undBoden bestehen bleibt, die theils der Gemeinschaft als solcher,theils ihren einzelnen Mitgliedern zustehen, so haben wir eineFeldgemeinschaft vor uns. Auch braucht man nicht den Begriffauf die Gesammtheiten von Bauern als Untereigenthümer alleinzu beschränken. Denn auf der Grundlage der obereigentliüm-lichen Rechte, welche dem Grundherrn verbleiben, kann esebenso gut Feldgemeinschaften von Grundherren geben. Bei-spiele der grundherrlichen Feldgemeinschaften zeigen uns dasmoderne Indien und wohl auch das germanische Mittelalter.
Die Zutheilung gewisser Befugnisse an die Gesammtheitsetzt eine Organisation voraus, durch deren Vermittelung derWille der Gesammtheit zum Ausdruck kommt. Meistens giltals legaler Ausdruck des Willens der Gesammtheit der Majo-ritätsbeschluss in der Versammlung der Hausväter; die Mehrheitist entweder eine absolute oder eine bedingte, in Russland z. B.in wichtigeren Angelegenheiten die von der Stimmberechtigten.Die Verfassung könnte aber auch eine mehr unmittelbar demo-kratische sein, es könnten nicht die Vorstände allein, sondern