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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

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Rechten der einzelnen Mitglieder begründete Grenzen der Machtder Gesammtheit. Jeden Eingriff muss sich der einzelne Ge-nosse gefallen lassen, falls die Mehrheit es beschliesst. DieGesammtheit darf Umtheilungen jederzeit vollziehen und meistensdas Vertheilungssystem frei wählen, d. h. sie darf die Grössedes Besitzes der Genossen beliebig ändern. Sie darf Neuver-loosungen vornehmen, d. h. die Grundstücke der Mitglieder untereinander Umtauschen. Sie darf auch die Sondernutzung ganzaufheben, um das Land gemeinschaftlich zu bewirtschaften oderzu verpachten. Sie ist ferner befugt, der Verfügungsfreiheit derEinzelnen Beschränkungen aufzulegen und Mutzungsregeln auf-zustellen ; den strengen Elurzwang braucht es zwar nicht not-wendig zu geben, aber das Recht, den Flurzwang herzustellen,wenn man ihn für nötig hält, bleibt immer bestehen.

Das ist der Fall des russischen Mir, der javanischen Dessa,der schweizerischen und süddeutschen Allmend, der italienischenCommunanze, wohl auch einiger indischen Feldgemeinschaften.Auch einzelne schweizerische Alpgenossenschaften gehören indiese Kategorie. 1 ) Die Feldgemeinschaften dieser Art werden imweiteren der Kürze halber alsMir-Gemeinschaften bezeichnet.

Es ist die Feldgemeinschaft schlechthin. Man ist auch immergeneigt gewesen, sie für die alleinige Form der Feldgemeinschaftzu betrachten. Das ist nun natürlich nicht unzulässig; es stehtJedermann frei, mit dem Worte Feldgemeinschaft den Sinn zuverbinden, welchen er will, vorausgesetzt, dass an der einmalangenommenen Deutung des Begriffs festgehalten wird. Ichzweifle aber, dass es zweckmässig sei, den Begriff Feldgemein-schaft auf diesen Fall allein zu beschränken. Ich glaube, dassdie anderen hier beschriebenen Verfassungen begrifflich so naheder Mirverfassung verwandt sind, dass es beinahe unumgänglicherscheint, einen höheren, alle verschiedenen Formen umfassendenBegriff zu schaffen; und für diesen höchsten Begriff scheint mirkeine andere Bezeichnung so passend zu sein, wie die der Feld-gemeinschaft, um so mehr als der Ausdruck Feldgemeinschaft

') Z. B. die Kapitalistenalp in Kerenzen (Glarus ), vgl. Miaskowski, S. 37.

Tschuprow, Feldgemeinschaft.

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