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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

von vielen Schriftstellern mit Vorliebe für alle durch das Vor-handensein des Flurzwanges allein charakterisirten ländlichenVerfassungen gebraucht wird. Es ist vom Uebel, auf die Auf-stellung der höheren Begriffe aus Furcht,die feineren Unter-schiede unter den Tisch fallen zu lassen (R. Hildebrand), ver-zichten zu wollen. Was hindert uns denn, neben und unter demallgemeinen Begriff beliebige, noch so komplicirte Specialbegriffeaufzustellen? Das Uebel liegt nicht hier, sondern umgekehrt indem Streben, solche höhere Kategorien zu vermeiden. Erstdurch Subsumption unter ein genus werden uns ja die spe-cifischen Unterschiede der Arten klar. Ich glaube, dass geradedie Bildung der allgemeinen KategorieFeldgemeinschaft amsichersten dazu beitragen kann, die verschiedenen Formen scharfzu trennen.

Die zweite Unterart derkommunistischen Feldgemein-schaften wird dadurch charakterisirt, dass die Besitzrechte derGenossen, sobald sie einmal durch die Gesammtheit festgestelltsind, weiteren Eingriffen nicht unterliegen, solange der betreffendeGenosse alle Bedingungen erfüllt, unter welchen Grundstückein der Gemeinschaft verliehen werden. Es gibt hier also wederUmtheilungen noch Neuverloosungen. Die Gesammtheit greift nurin die Verfügungsfreiheit der Einzelnen ein und stellt Nutzungs-regeln auf. Der wichtigste in diese Kategorie gehörende Fallist der, wo alle Verfügungsrechte der Einzelnen aufgehoben sind:der Besitzer nützt sein Grundstück sein Leben lang, er darf aberweder bei Lebzeiten noch von Todes wegen darüber verfügen;sobald er stirbt, fällt das Grundstück an die Gemeinschaft zurück.Werden nun diese rückfallenden Grundstücke an noch nichtausgestattete jüngere Genossen in lebenslänglichen Besitz weiterausgeliehen, so nimmt die Verfassung eine der Mir-Form sehrähnliche Gestalt an (Russland und Süddeutschland, auch Java).Manchmal, namentlich in einigen Gegenden Russlands , werdensie jedoch unter diejenigen Genossen vertheilt, welche bereitsgemeinschaftliches Land besitzen, was der Verfassung eine Aehn-lichkeit mit der Tontine verleiht.

In anderen Fällen geht die Einschränkung der Verfügungs-