3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
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freilieit nicht bis zur vollständigen Aufhebung des Erbgangesder Grundstücke. Das Grundstück kann vererbt werden, abernur an die in der Gemeinschaft wohnhaften Nachkommen desverstorbenen Besitzers. Gibt es solche nicht, so fällt das Grund-stück an die Gemeinschaft heim. Auch bei Lebzeiten des Besitzerstritt der Rückfall ein, falls derselbe die Gemeinde verlässt. DasGrundstück zu verkaufen oder zu verpachten, ist dabei nichtgestattet. „Und was also verliehen, solle ordentlich und nachZeig erbaut werden. Ob aber solches fahrlässig unterlassen, sollgleichfalls selbiger Theil dem Flecken heimgefallen sein“, wie esin einem alten süddeutschen Statut aus dem Jahre 1600 heisst. 1 )
Unter den Feldgemeinschaften, in welchen das Maass desBesitzes der Genossen von den Beschlüssen der Gesammtheitunabhängig ist — im Gegensatz zu den „kommunistischen “wollen wir sie als „individualistische“ bezeichnen — lassen sichebenfalls zwei Unterarten unterscheiden, je nachdem die einzelnenGenossen Recht auf konkrete Grundstücke oder nur auf festeQuoten des Gesammtbesitzes haben.
In den Gemeinschaften, wo die Genossen nur feststehendeideelle Antheile besitzen — solche Gemeinschaften wollen wir,nach dem Vorgänge A. Efimenko’s und Keussler’s, als Antheils-gemeinschaften kurz bezeichnen — gipfelt die Macht der Gesammt-heit in der Befugniss, nach ihrem Ermessen zu bestimmen, woinnerhalb der Gemarkung jeder Genosse seinen Besitz haben soll.Es werden hier also keine Umtheilungen, wohl aber Neuver-loosungen vorgenommen; es kann auch die Sondernutzung auf-gehoben werden, dann wird aber das Product unter die Genossenproportional deren Berechtigungen vertheilt. Unter dieser Ver-fassung sind die Eigenthumsrechte der einzelnen Genossen be-deutend eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Der Einzelne kannzwar kein Grundstück sein eigen nennen; das Grundstück, daser besitzt, kann ihm, wenn es der Gemeinschaft beliebt, genommenwerden. Er hat aber rechtlich geschützten Anspruch auf einengenau bestimmten Antheil an der Gemarkung, auf eine ideelle
*) Cramer, Die Grafschaft Hohenzollern, S. 178.
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