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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

Quote des gemeinschaftlichen Grundbesitzes. Diese Quote ist ihmdurch die Verfassung gesichert, die Gesammtheit darf an ihrnicht rühren. Das Maass seines Besitzes wird nicht durch denBeschluss der Gemeinschaft, sondern anderweitig, nämlich aufdem Wege des Erbens, des Kaufs etc., kurz auf den gewöhnlichenWegen der Uebertragung des Eigenthums, bestimmt. SeineNutzungsfreiheit ist mehr oder weniger eingeschränkt, denngewisse Eingriffe in die Nutzungsrechte der Genossen werden,wie wir gesehen haben, durch die Neuverloos'ungen nothwendiggemacht. Dagegen können seine Verfügungsrechte auch un-beschränkt sein; es kann also Antheilsgemeinschaften geben,wo die Gesammtheit befugt ist, in Bezug auf die Ueber-tragung der Antheilsrechte mehr oder weniger weit gehendeNormen aufzustellen, sowohl wie solche, wo Eingriffe in dieVerfügungsfreiheit der Genossen völlig unzulässig sind. Beispieleder Antheilsgemeinschaft mit weit gehenden Beschränkungender Verfügungsfreiheit bieten die deutschen Kolonien Süd-Russ-lands und die meisten schweizerischen Alpgenosseuschaftendar; mit unbegrenzten Verfügungsrechten der Einzelnen be-steht sie in den bulgarischen Kolonien Süd-Russlands und beiden Odnodworzy in Mittelrussland. Ebenso sind die Nach-barschaften der Sjabri in Klein-Russland und die bekanntenTrier schen Gehöferschaften sowie die Hauberggenossenschaftendes Siegerlandes aufzufassen; bis 1821 hat es Antlieiisbesitzauch in Norwegen gegeben. In Russland wird diese Ver-fassung häufig bei genossenschaftlichen Ankäufen von Landangenommen. In früheren Zeiten war sie in Russland noch vielmehr verbreitet: nach A. Efimenko war dies die herrschendeAgrarverfassung im Norden Russlands und nach dem Rumjan-zewschen Kataster noch im 18. Jahrhundert in Klein-Russland;die Antheilsgemeinschaft der Odnodworzy war überall in demGebiete der militärischen Kolonisation des Moskauer Staates starkverbreitet. Auch für Gebiete ausserhalb Russlands ist das Vor-kommen dieser Form für ältere Zeiten nachweisbar. Nach denAusführungen R. Hildebrands scheint es sehr wahrscheinlichzu sein, dass diese Eigenthumsverfassung bei den alten Germanen