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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

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bestanden hat. 1 ) Im Sinne der Antheilsgemeinschaft wird meistensauch die alt-irische Sitte des Gavelkind gedeutet. Vielfach istsie endlich in Indien zu treffen.

Eine besondere Abart der Antheilsgemeinschaft entsteht,wenn die Berechtigungen als Pertinenz des anderweitigen Be-sitzes gelten, wie das etwa bei zahlreichen Alpgenossenschaftenin der Schweiz der Fall ist. An der Alpnutzung Theil zu nehmen,hat dort z. B. derjenige ein Eecht, der Wiesen im Thale besitzt,und sein Antheil bemisst sich nach seinem Wiesenbesitze. Oderderjenige hat ein Hecht auf die Waldnutzung, der ein bevor-rechtetes Haus im Dorfe besitzt u. s. w. An sich ändert diesan der Verfassung der Antheilsgemeinschaft nichts, denn dieAntheilsgemeinschaft hat mit der Art und Weise, wie die Be-rechtigungen der Genossen bestimmt werden, nichts zu thun:ob die Antheilsrechte vom Vater geerbt oder käuflich erworbensind, ob sie für sich oder als Pertinenz eines anderen Grund-stücks an den Berechtigten übergegangen sind, darum kümmertsie sich nicht. Aber der Umstand, dass die Grundstücke, welchedie Grundlage der Antheilsgemeinschaft bilden, meistens andersgenutzt Averden, als diejenigen, deren Pertinenz die Antheilsrechtebilden, ruft mitunter geAvisse Complicationen hervor, weil nämlichverschieden genutzte Grundstücke sich nicht immer proportionaltheilen lassen. Betrachten Avir etAva den Fall, avo das Antheils-recht an der Weide als Pertinenz des Wiesenbesitzes gilt. DasMaass des Wiesenbesitzes kann sich stetig ändern; die Theilnahmean der Weide lässt nur sprungweise Aenderungen zu: anderthalbKühe kann man ja auf die Gemeinweide nicht treiben lassen.Es muss also irgend eine Avillkürliche Regel aufgestellt werden,Avelche die stetigen Aenderungen des Wiesenbesitzes mit denAenderungen der Antheilsrechte an der Weide verbindet. Inder zum Kanton Bern gehörigen Gemeinde Utzisdorf Avareu z. B.im Jahre 1781 50Rechtsame so vertheilt, dass die Besitzervon 2 Juchart Land und Aveniger keine Rechtsamen, die von

*) Ich Avill nicht unerwähnt lassen, dass diese Auffassung bereitsAnfang der 80 er Jahre von Frau A. Efimenko vertreten Avorden ist (vgl.A. Efimenko, S. 234237).