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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

26 Juchart Vs, die von 612 Juchart 1 U, die von 1224Juchart 1 /a, die von 2436 Juchart 3 A, die von 3648 Jucharteine ganze Rechtsame erhielten u. s. w. Alle 5 oder 10 Jahrefand eine Neuvertheilung der Rechtsame nach den mittlerweilestattgehabten Besitzveränderungen statt. 1 ) Ich habe lange ge-schwankt, wie diese und ähnliche Verfassungen aufzufassen seien.Einerseits ist in diesen Fällen das Maass des Besitzes der ein-zelnen Genossen von den Beschlüssen der Gemeinschaft nicht unab-hängig: die Gemeinschaft entscheidet nämlich, wann die Neu-regelung des Besitzstandes stattfinden soll; es hängt von ihrab, dieselbe beliebig aufzuschieben oder in einem gegebenenAugenblicke zu vollziehen; durch Aenderung des Statuts, durchAnnahme eines neuen Umrechnungssatzes kann sie auch un-mittelbar den Besitzstand der einzelnen Genossen treffen. Insoweitscheint die Verfassung eher der Mirgemeinschaft ähnlich zu sein.Aber andererseits bestimmen sich die Antheile der einzelnenWirthe in letzter Linie doch durch das Maass des Besitzes, dessenErwerb völlig unabhängig von der Gemeinschaft und deren Be-schlüssen ist; selbst die Aenderung der Umrechnungsweise kanndie Antheilsrechte nur in sehr engen Grenzen treffen, denn imallgemeinen gilt doch die Proportionalität derselben mit demSonderbesitz. Ich glaube, dass die oben gegebene Konstruktiondem wahren Charakter des Rechtsverhältnisses am meisten gerechtwird; die Neuregelung der Antheilsrechte hat also nicht füreine Umtheilung, sondern für eine eigenthiimliche Art von Aus-gleichung im technischen Sinne des Wortes (vgl. oben S. 45)zu gelten, d. h. sie bedeutet Reducirung der thatsächlichenTheilnahme aller Genossen an der gemeinsamen Nutzung aufdas genaue Maass dessen, was Jedem rechtmässig zusteht.

In denjenigenindividualistischen Feldgemeinschaften, woden Genossen konkrete Grundstücke gehören, können sich dieEingriffe der Gesammtheit nur auf die Verfügungs- und dieNutzungsrechte der Genossen beziehen. Hier ist vor allem deroben geschilderte (S. 78, vgl. auch Abschnitt ni, Kap. 2, § 3)

) Miaskowski, S. 91.