Druckschrift 
Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen
 

3. FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

87

Fall hervorzuheben, wo das Yerbot, Grundstücke zu verkaufenund zu verpachten, sich mit dem Yerbote verbindet, sie unbebautliegen zn lassen. Es steht hier jedem Genossen frei, innerhalbder Gemarkung Land zum Anbauen nach seinem Ermessen zuoccupiren. Solange er das Grundstück bebaut, behält er es inseinem ungestörten Besitze; er darf es aber weder verpachten,noch verkaufen, und vererbt darf das Grundstück nur an männ-liche Descendenten werden; gibt es solche nicht, so fällt dasGrundstück beim Tode des Besitzers an die Gemeinschaft zurückund wird wieder der Occupation der Genossen frei gestellt.Dasselbe tritt auch beim Leben des Occupanten ein, wenn erdas Grundstück unbebaut liegen lässt. In diese Kategorie gehörtferner mancher Fall der genossenschaftlichen Ankäufe von Land,bei welchen hie und da der Gemeinschaft das VorkaufsrechtVorbehalten und der Flurzwang in seiner üblichen Gestalt aus-geübt wird. Wird dabei der Flurzwang auf dem Wege der Flur-reformen aufgehoben, so haben wir eine Gemeinschaft vor unsjwo bloss die Verfügungsrechte der Einzelnen den Beschränkungenunterliegen. Andererseits treffen wir vielfach Gemeinschaften,wo nur die Nutzungsrechte beschränkt sind. Das ist nämlichder gewöhnliche Fall bei der Gemarkung unter dem Flurzwang; daswar etwa die Verfassung der deutschen ländlichen Gemeindenvor der Zusammenlegung; so ist die Verfassung noch jetzt da,wo die Reform nicht durchgeführt worden ist. In den beiden Fällenreducirt sich eigentlich die Bedeutung des feldgemeinschaftlichenPrincips auf ein Minimum. Ich glaube jedoch immerhin, die-selben von dem Begriffe der Feldgemeinschaft nicht ausschliessenzu dürfen, denn der Unterschied von den anderen Formen, sobedeutsam er auch sein mag, ist doch eher quantitativer alsqualitativer Natur: alle haben nämlich das gemeinsam, dass dieEigenthumsrechte der einzelnen Grundbesitzer gewissen Be-schränkungen unterliegen, welche von der Gesammtheit der Inter-essenten beschlossen werden.

§ 2. Dieses ganze Schema der Formen der feldgemein-scliaftlichen Verfassungen lässt sich ebenso gut auf den Fallanwenden, dass die Gemeinschaft freie Eigenthiimerin der Ge-