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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

markung ist, wie auch dann, wenn der Umfang der Rechte, welchedie Gemeinschaft an der Gemarkung hat, durch Rechte Drittermehr oder weniger beschränkt ist. Da jedoch der Inhalt derBeziehungen zwischen der Gesammtheit und den einzelnen Ge-nossen von dem Charakter der Rechte, welche der Gemeinschaftan der Gemarkung zustehen, wesentlich abhängig ist, so müssenAvir über die Anwendung desselben auf die Fälle, avo die Ge-markung der Gemeinschaft nicht zu freiem Eigenthum gehört,noch einiges hinzufügen.

Unter den Feldgemeinschaften, Avelche sich auf der Grund-lage beschränkter Eigenthumsrechte an der Gemarkung aufbauen,sind vor allem zAvei grosse Kategorien zu unterscheiden: Gemein-schaft der Nutzeigenthümer, über denen ein Grundherr steht,einerseits, und, andererseits, Gemeinschaft der Obereigenthümer,welche eine Bauerschaft unter sich haben.

Fassen Avir zunächst diese letztere ins Auge. Der Umfangder grundherrlichen Rechte, Avelche die Grundlage einer Feld-gemeinschaft der Obereigenthümer bilden, kann stark schwanken,von dem dominium eminens, das sich im Bezüge fester AbgabenverAvirklicht und A'ielfach mehr öffentlich-rechtlichen Charaktersist, bis zu dem Grundeigenthum mit Erbpächtern oder gar mithörigen Bauern unter dem Eigenthümer. Wesentlich ist nur,dass die Obereigenthümer, welche die Gemeinschaft bilden, in ihrenRechten an der Gemarkung durch die Rechte der Bauern, welchedas Land unmittelbar bebauen, mehr oderAveniger beschränkt seien.

Was die Beziehungen der Mitglieder einer solchen Feld-gemeinschaft zu einander anbelangt, so können sie sich entwederunmittelbar unter den Grundherren abspielen oder erst durchdie feldgemeinschaftlichen Bande vermittelt werden, Avelche unterden Bauern bestehen.

Stellen Avir uns etAva vor, dass die unter einzelnen Grund-herren stehenden Bauern eine Feldgemeinschaft mit FlurzAvangbilden. Dadurch Averden auch die Grundherren in geAvisse Rechts-beziehungen zu einander gebracht. Der einzelne Grundherr kannhier die Rechtsbefugnisse, die ihm seinen Bauern gegenüberzustehen, nicht ohne Zustimmung der Gesammtheit der in der