2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PR1NCIPS. 67
Maassnahme gegen den Absentismus gerichtet, welcher nament-lich da, wo Naturaldienste zu leisten sind, der Gemeinschaftnicht gleichgültig sein kann. Ferner gibt es Fälle, wo der Um-kreis der Personen, an welche Grundstücke verpachtet werdendürfen, mehr oder weniger enge gezogen wird: man gestattet,Grundstücke nur an die Gemeinschaft selbst zu verpachten gegenPachtzins, dessen Höhe die Gemeinschaft festsetzt; oder es wirderlaubt, Grundstücke auch an einzelne Mitglieder der Ge-meinschaft, aber nicht an Fremde zu verpachten, entwederunter directer Kontrolle der Gemeinschaft, welche die Pachtbe-dingungen feststellt, oder nur unter der Verpflichtung, der Ge-meinschaft Kenntniss zu geben, oder auch ganz frei. Es kommtauch vor, dass es verboten wird, Grundstücke an diejenigenMitglieder der Gemeinschaft zu verpachten, die bereits Landüber ein gewisses Maass haben. Uebernimmt die Gemeinschaftdie Kontrolle über die Bedingungen, unter welchen die Ver-pachtung stattfindet, so thut sie dies vor allem, um ihre eigenenInteressen zu wahren: so wird z. B. gefordert, dass der Pächterdie Verpflichtung übernehme, alle Naturaldienste zu leisten,welche eigentlich auf dem Verpächter in dessen Eigenschaft alsMitglied lasten. Es werden aber mitunter auch andere Zweckeverfolgt: z. B. Schutz der Verpächter, welche bei freier Vertrag-schliessung unter dem Drucke der Noth oft auf recht ungünstigeBedingungen eingehen würden; oder Schutz des verpachtetenLandes, namentlich, wenn es zum Theil bewaldet ist, gegen dieRaubwirthschaft des Pächters.
Den Bestimmungen, welche die Verpachtung zu verhindernoder einzudämmen suchen, stehen solche gegenüber, die dasVerpachten zu erleichtern streben. Dann werden etwa die Par-zellen aller Wirthe, welche Land verpachten wollen, in jedemGewanne vermittelst einer Neuverloosung zusammengelegt,' oderes wird diesen Wirthen ihr Grundbesitz von vorne herein inmöglichst geringer Zahl von Stücken zugewiesen; es kommtauch vor, das man die eigenen und die gepachteten Parzellenderjenigen Wirthe, welche viel gepachtetes Land haben, ver-mittelst der Neuverloosung in jedem Gewanne in ein Stück