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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

Uebrigens ist es nicht immer möglich, festzustellen, nament-lich bei den Bestimmungen, welche sozial-politische Absichtenverrathen, in wie weit alle derartige Maassnahmen von der Ge-meinschaft spontan getroffen werden; vielfach ist der Verdachtnicht ausgeschlossen, dass sie der Gemeinschaft vom Staate auf-gezwungen worden sind. Sie bleiben aber trotzdem Manifestationendes feldgemeinschaftlichen Princips, wenn sie nicht durch einGesetz, sondern durch einen Beschluss der Gemeinschaft ein-geführt worden sind und von der Gemeinschaft in Kraft er-halten werden.

§ 15. Beschränkungen der Yerschuldbarkeit, die von derGemeinschaft unmittelbar ausgehen, habe ich nirgends gefunden.Sie ergeben sich aber mittelbar als Folge der Beschränkungender Verkaufsfreiheit. Ist nämlich das Grundstück unveräusser-lich, so kann es nicht hypothekarisch belastet 'werden; ist esnur unter' gewissen Beschränkungen veräusserlich, so ist dieHypothekaufnahme nicht unmöglich, aber mit grossen Schwierig-keiten verbunden, und zwar mit desto grösseren, je mehr dieVerkaufsfreiheit eingschränkt ist. Das hat eine Umformung desHypothekarkredits zur Folge: es wird dem Gläubiger für denFall, dass die Schuld nicht rechtzeitig getilgt wird, nicht dasEigenthumsrecht, sondern ein mehrjähriges Nutzungsrecht andem Grundstücke zugesichert; wird die Schuld zum Terminnicht bezahlt, so bekommt der Gläubiger das Grundstück gleich-sam in Pacht, ohne den Pachtzins entrichten zu müssen, event.gegen einen geringeren Pachtzins, als bei der freien Pacht üblich.Es kommt auch vor, dass dem Gläubiger statt dessen die Pro-ducte des Grundstücks eine Zeit lang verfallen. Häufig nimmtder Vertrag auch eine an den Faustpfandkredit erinnernde Ge-stalt an; das Grundstück bleibt dann im Besitze des Gläubigers,so lange die Schuld nicht getilgt ist.

§ 16. Die Maassnahmen, welche die Verpachtung betreffen,sind ausserordentlich mannigfaltig. Es kommt vor, dass dieVerpachtung unbedingt untersagt wird; will Einer sein Grund-stück nicht bewirthschaften, so wird es ihm genommen; Grund-rente zu beziehen, gestattet man nicht. Gewöhnlich ist diese