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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTUCHEN PRINCIPS.

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u. s. w., jedes für sich. Diese Sitte ist nämlich für eine Formder Feldgemeinschaft, die Antheilsgemeinschaft, von ausschlag-gebender Bedeutung (vgl. S. 68 und Abschnitt II, Kap. 1, § 6).

§ 14. Die Regelung der Mobilisation kann entweder denVerkauf oder die Schuldaufnahme oder die Verpachtung treffen.

Die Normen, welche sich auf die Regelung des Verkaufsder Grundstücke beziehen, sind denjenigen ähnlich, die denErbgang betreffen. Zuweilen finden wir das vollständige Verbot,Grundstücke zu veräussern, welches meistens auf dem Rechteder Gemeinschaft beruht, Aenderungen der Besitzgrösse vorzu-nehmen; zuweilen gewisse, durch dieselben Motive, wie beimErbgange, bedingte Beschränkungen der Veräusserung. DieGemeinschaft kann sich vor Fremdlingen schützen wollen. Zudiesem Zwecke wird das Vorkaufs- und Rückkaufsrecht derGemeinschaft und der einzelnen Mitglieder derselben statuirtentweder zu dem von den anderen Käufern angebotenen Preiseoder unter den von der Gemeinschaft selbst in jedem Einzel-falle oder auch ein für alle mal festgesetzten Bedingungen.Es kann auch der Kreis der zugelassenen Käufer eng gezogenwerden: entweder ist es wiederum nur die Gemeinschaft selbst,an die die Grundstücke verkauft werden dürfen, oder aucheinzelne Mitglieder der Gemeinschaft oder Angehörige gewissersozialer und nationaler Gruppen. So dürfen z. B. in dendeutschen Mennoniten-Kolonien Süd-Russlands Grundstückenur an Mennoniten verkauft werden, aber auch an solche, diezu der betreffenden Gemeinschaft nicht gehören. Ferner werdenBestimmungen über den Verkaufs vertrag auch in sozialpolitischenAbsichten getroffen. Um die Concentration des Grundbesitzesin wenigen Händen zu verhindern, verbietet man den Verkaufder Grundstücke an Wirthe, welche bereits über ein bestimmtesMaass besitzen; andererseits sucht man der Parzellirung vor-zubeugen durch das Verbot, Grundstücke zu theilen, welcheeine bestimmte Grösse nicht erreichen. Es kommt weiter vor,dass im Falle der Theilung der Wirtschaft beim Verkaufe dieproportionale Theilung aller Bestandteile vorgeschrieben wird(vgl. oben S. 64); einzelne Grundstücke aus dem Complexe fürsich zu verkaufen, wird dann nicht gestattet.

Tschuprow, Feldgemeinschaft. O