64
I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
Seite der Verfassung von den Beobachtern verhältnissniässigwenig beachtet worden, was um so mehr bedauernswerth ist,als gerade die Beschränkungen der Verfügungsrechte, da sie zuden feineren und flüssigeren Zügen gehören, namentlich fürentwicklungsgeschichtliche Studien von besonderem Werthe sind.
Die Eingriffe in die Verfügungsfreiheit der Genossenlassen sich in zwei Kategorien zusammenfassen, je nach demsie das Erbrecht oder die Mobilisation des Bodens betreffen.
Die Regelung des Erbrechtes kann bis zur vollständigenAufhebung des Erbganges der Grundstücke gehen, sie kannaber auch in der Aufstellung von Normen bestehen, welche dieIntestaterbfolge bestimmen oder die Freiheit der testamenta-rischen Verfügung eiuschränken.
Von den Bestimmungen der letzteren Art kommen zu-nächst diejenigen in Betracht, welche den Rückfall der Grund-stücke an die Gemeinschaft regeln. Die freie Verfügung vonTodes wegen wird oft ausgeschlossen; oft auch wird in Bezugauf die Intestaterbfolge der Kreis der Erben verengert; Nicht-mitglieder werden z. B. nicht zugelassen, oft werden Weiberüberhaupt von der Erbfolge ausgeschlossen, das Grundstückdarf dann nur an männliche Descendenten des Erblassers über-gehen. Gibt es keine Erben, welche diese Bedingungen erfüllen,so tritt der Rückfall des Grundstücks an die Gemeinschaft ein.Weiter sind diejenigen Bestimmungen von Interesse, welchesich auf sozial-politische Motive zurückführen lassen. Es wirdetwa verboten, Grundstücke zu theilen, eventuell unter ein ge-wisses Maass (das letztere z. B. bei den Trier ’schen Gehöfer-schaften') oder umgekehrt über ein gewisses Maass hinaus zu-sammenzulegen; hat der Erbe bereits so viel Land, so darf erdie Erbschaft nicht annehmen (in deutschen Kolonien Süd-Russ-lands , auch auf Java). Schliesslich kommt der Brauch in Be-tracht, die Wirthschaft, falls sie getheilt wird, nicht anders alsin allen ihren Bestandtheilen proportional zu theilen, also dieWiesen, die Weideberechtigung, alle Parzellen auf der Flur
‘) Hansscn, I, S. 105.