2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PEINCIPS. 63
auf Kosten von zwei Genossen ausgestattet, so verdreifacht sichdie Zahl u. s. w. Die Umtheilung hat also zur unmittelbarenFolge, dass diejenigen Wirthe, deren Besitz dabei zugenommenhat, mehr als eine Parzelle in jedem Gewanne haben — einMissstand, welcher nach Neuverloosung schreit. In dieser Weiseführen also die ümtheilungen zu Neuverloosungen. Der Zu-sammenhang ist aber kein nothwendiger und unlösbarer. UnterUmständen, wenn man viel Werth darauf legt und genau auf-passt, können Ümtheilungen vollzogen werden, ohne dass Neu-verloosungen darauf folgen: nicht nur logisch, sondern auchin der Wirklichkeit lassen sich die beiden Operationen trennen,und es gibt eine ganze Reihe von Erscheinungen im feldgemein-schaftlichen Leben, welche nur durch diese Erwägung begreif-lich werden. (Näheres siehe unten Anhang II.)
Das Recht, das Land der Sondernutzung zu entziehen,beruht auf derselben Basis, wie die partiellen Ümtheilungen derzweiten Art, durch deren Vermittelung es auch in der Regelverwirklicht wird. Es kann ebenso gut mit dem Rechte, Aende-rungen in der relativen Besitzgrösse der Genossen vorzunehmen,Hand in Hand gehen, wie auch ohne dasselbe bestehen; es gibtauch Gemeinschaften, welche das Land gemeinschaftlich bewirth-schaften, ohne das Recht zu haben, die Antheile der einzelnenMitglieder an dem Producte zu ändern. Dagegen ist das Recht,Aenderungen in der relativen Grösse des Besitzes vorzunehmen,in der Regel auch mit dem Rechte verbunden, der Sonder- dieGemeinnutzung zu substituiren, obgleich der Zusammenhangkein nothwendiger ist; jenes Recht involvirt dieses gar nicht.Es wäre wohl eine Verfassung denkbar, welche der Gemein-schaft gestattet, ihren Grundbesitz ganz nach Belieben unterdie Genossen zu vertheilen, aber verbietet, selbst den kleinstenTheil der Gemarkung der Sondernutzung zu entziehen.
II. Beschränkungen der Verfügungsrechte.
§ 13. Die feldgemeinschaftlichen Beschränkungen derVerfügungsrechte sind sehr mannigfaltiger Natur. Leiderist diese