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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

Die Ausgleichung steht zu den Uintheilungen aller Artin gar keiner Beziehung. Weder setzt sie dieselben voraus,noch wird sie von ihnen vorausgesetzt. Sie kann ebenso gutda bestehen, wo die Gemeinschaft das Recht hat, Umtheilungeneiner der drei Arten vorzunehmen, wie auch da, wo kein solchesRecht der Gemeinschaft zustellt. Die Berechtigungen, auf derenMaass der thatsächliche Besitz bei der Ausgleichung zurückge-fiihrt wird, können durch die Gemeinschaft festgestellt, aberauch ganz unabhängig vom Willen der Gemeinschaft auf demWege des Kaufens, des Erbens etc. erworben sein.

Das Recht, Neuverloosungen vorzunehmen, ist ein nochweniger in die Besitzrechte der Einzelnen eingreifendes als dasRecht, partielle Umtheilungen der zweiten Art zu vollziehen.Die Reuverloosung lässt ja nicht nur das Grössenverhältnissder Güter aller Wirthe zu einander, sondern auch deren abso-lute Grösse unverändert. Sie setzt also nur Abtretung einesgeringeren Umkreises von Eigenthumsrechten an die Gesannnt-lieit voraus, als die Umtheilungen. Die Gemeinschaften, welchendas Recht der Neuverloosung zusteht, brauchen somit nicht zu-gleich mit dem Rechte der Umtheilung ausgestattet zu sein;dagegen werden solche, die es sind, in der Regel auch jenesgeringere Recht besitzen, um so mehr, als die Umtheilungenleicht zu Neuverloosungen Anlass geben. Sie erzeugen näm-lich die Gemengelage, und gegen die Gemengelage ist das speci-fische Mittel, wie wir gesehen haben, die Iseuverloosung. Dem-jenigen Genossen, dessen Besitz bei der Umtheilung vergrössertwird, wird das Land von einem oder mehreren anderen Ge-nossen abgetreten; dieser andere besitzt in jedem Gewanne jeeine Parzelle; soll er einen Bruchtheil seines Besitzes abtreten,so ist das einfachste (das steht auch mit dem Sinne des Gewann-verfahrens im besten Einklänge) jede Parzelle um jenen BrUch-theil zu kürzen; diese abzutretenden Streifen werden nun natür-lich nur in Ausnahmefällen unmittelbar neben den Parzellendesjenigen Wirthes liegen, der sie bekommen soll. Somit v r irddie Zahl der Parzellen des Genossen, dessen Besitz zunimmt,mindestens auf das doppelte steigen müssen; wird der Wirth