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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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61
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2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 61

theilungen der ersten Art (vgl. oben S. 42) bilden den Ausflusseines und desselben Rechtes der Gesammtheit des Rechtes,die Grösse des Besitzes der Mitglieder nach freiem Ermessenzu bestimmen. Sie erfüllen auch im wesentlichen die gleichenFunctionen. Deshalb wird man in der Regel in den Gemein-schaften, wo die einen üblich sind, auch die anderen finden.Es ist mehr Zweckmässigkeits- als Principienfrage, ob die beidenFormen des Rechtes oder nur eine, und dann welche, üblich sind.Haben somit die allgemeinen Umtheilungen und die partiellenUmtheilungen der ersten Art dieselben Aufgaben und dieselbeprincipielle Bedeutung, so schliessen sie sich docli gerade deshalbgewissermassen gegenseitig aus. Die Vornahme der allgemeinenUmtheilung macht die partielle unnöthig und umgekehrt. DieHäufigkeit der einen steht somit zu der Häufigkeit der anderenin einem gewissen Gegensätze. So werden z. B. die Zwecke,welchen die Umtheilungen dienen, bei der süd-deutschen Allmendin dem Falle, wo die Allmendloose auf Lebenszeit zugewiesenwerden, ausschliesslich durch partielle Umtheilungen erfüllt;dieselbe Verfassung kommt auch in Russland vor. Die partiellenUmtheilungen überwiegen ferner in der Regel in den Gemein-schaften, wo die Verkeilung nach der Leistungsfähigkeit geschieht.Andererseits sind sie durch das Gesetz vom Jahre 1893 denrussischen Feldgemeinschaften gänzlich verboten, so dass die-selben von der Zeit an eigentlich mit den allgemeinen Um-theilungen allein auskommen müssen, was allerdings nicht immerstattzufinden scheint.

Die partiellen Umtheilungen der zweiten Art (s. oben S. 42)beruhen auf einem ganz anderen Rechte der Gemeinschaft. DieBefugniss, den Besitz aller Mitglieder gleichmässig zu ändern,kann der Gesammtheit auch dann zustehen, wenn ihr das Rechtfehlt, das Grössenverhältniss der Antheile zu ändern. Dagegenwird in der Regel das Recht, partielle Umtheilungen zweiterArt vorzunehmen, der Gemeinschaft nicht fehlen, wenn ihr dietiefer einschneidende Befugniss zugefallen ist, allgemeine Um-theilungen (bezw. partielle der ersten Art) vorzunehmen, obgleichjenes Recht in dieser Befugniss innerlich nicht einbegriffen ist.