00 I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
im Charakter der Nutzung liegen — so kann man z. B. beimTheilen des Waldes die Holzmasse nicht leicht vor der Abholzungvertheilen; ähnlich ist es mitunter mit dem Wiesenlande. Siekann aber auch darin bestehen, dass nicht alle Wirthschaftengleiche Bedürfnisse an den betreffenden Nutzungen haben odernicht alle in der gleichen Lage sind, die Nutzung auszubeuteu;das ist z. B. bei den Steinbrüchen der Fall: man braucht fürden eigenen Haushalt nicht viel Steine; der Steinbruch kannaber, wenn man Steine verkauft, guten Ertrag abwerfen; nichtalle Wirthschaften sind nun im Stande, das Geschäft zu führen,auf die Rente will aber Niemand zu Gunsten derjenigen Genossenverzichten, welche das Geschäft zu übernehmen bereit sind.Gemeinschaftliche Bewirthschaftung oder Verpachtung liegt hieram nächsten. Sehr charakteristisch ist in dieser Beziehung dieGeschichte der Allmend der Stadt Bern : x ) da hat man die ge-meinsame Weide zu verpachten angefangen, nachdem die letzteSpur der naturalwirthschaftlichen Lebensweise, das Halten derMilchkühe für den eigenen Gebrauch, endgiltig verschwundenwar und die gemeinsame Weide nur noch einigen Metzgern undBäckern zu Gute kam. Im Falle, wo Schwierigkeiten der ersterwähnten Art im Spiele sind, greift man meistens zur genossen-schaftlichen Bewirthschaftung; im letzteren Falle Averden dieGrundstücke zumeist verpachtet.
Vielfach ist schliesslich der Wunsch Avirksam, einen Reserve-fonds an Land zu bilden, um mit dessen Hilfe häufige Um-theilungen, namentlich partielle (vgl. oben S. 44 — 45), zu ver-meiden.
§ 12. Um die Untersuchung der Beschränkungen, Avelchendie Besitzrechte der Mitglieder einer Feldgemeinschaft unter-Avorfen Averden können, abzuschliessen, müssen Avir noch diemannigfaltigen, zum Theil recht komplicirten Beziehungen ent-Avickeln, in Avelchen die einzelnen Arten der Beschränkungen,die Avir oben unterschieden haben, zu einander stehen.
Die allgemeinen Umtheilungen und die partiellen Um-
‘) Vgl. Miaskcwski, S. 156.