2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN.
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Lässt sich jedoch die Compensation innerhalb jeder Nutzungs-art nicht gut durchführen, etwa wegen der Lage der Grund-stücke (es liegen z. B. in einer zusammengesetzten Gemeinschaftdes Turin ’schen Kreises die meisten und zugleich die bestenWiesen gegen das eine Ende der streifenförmigen Gemarkungund die besten Aecker gegen das andere Ende, so dass, wennman jede Nutzung für sich vertheilen wollte, die Entfernungender Grundstücke von den Wohnstätten sehr gross sein würden),so wird die Schätzungsmethode in ihrer radicalsten Form an-gewendet: Grundstücke verschiedener Nutziuigsarten werdengegeneinander abgeschätzt und z. B. der Mangel an Wiesendurch Zuweisung von mehr Ackerland gedeckt.
Ein drittes Mittel, die Ausgleichung zwischen den Dörferneiner zusammengesetzten Feldgemeinschaft zu vollziehen, bestehtdarin, dass man die Ungleichheiten in dem "Verhältnisse desGrundbesitzes zur Bevölkerung zwar besteben lässt, aber denbegünstigten Dörfern Geldentschädigung auferlogt. In der Regelbeträgt dabei die Entschädigung so viel, wie die Wirthe, welchezur Herstellung des Gleichgewichtes nach dem landreicherenDorfe übersiedeln müssten, an Steuern zu entrichten haben.Hie und da wird jedoch bei der Festsetzung des Betrages dieZahlungsfähigkeit der Dörfer berücksichtigt; ist z. B. die land-reichere Gemeinde in einer relativ ungünstigen Lage, etwa wegenMangels an gewerblichen Nebeneinkünften, so dass es für sieleichter wäre, Land in natura abzugeben, als Geldzahlungen zuübernehmen, so wird der Betrag herabgesetzt. Diese Aus-gleichungsmethode kann natürlich nur zur Aushülfe dienen, wenndie anderen Methoden aus irgend welchen Gründen praktisch nichtanwendbar sind; es ist kaum anzunehmen, dass ein Band dieserArt die Dorfgemeinschaften längere Zeit Zusammenhalten könnte.
Ist nun die Umtheilung unter die Dorfgemeinschaften voll-endet, so tritt die Markgemeinschaft in der Regel auf die ganzeDauer der Periode, für welche die Umtheilung gelten soll, zurückund lässt die Dorfgemeinschaften frei schalten und walten. Dem-gemäss kommt es auch sehr oft vor, dass die Dorfgeineinschaftensich in ihrer inneren Verfassung gar nicht an das, was in der
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Tschuprow, Feldgemeinschaft.