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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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160 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.

welcher die betreffenden Wirthe nunmehr gehören sollen, vonihren alten Wohnsitzen sehr gross oder der Zugang zu den-selben nicht leicht ist (etwa weil ein Fluss dazwischen liegt,welcher im Frühjahr aus den Ufern austritt und den Verkehrverhindert). In der Regel wird dabei kein Zwang ausgeübt; manverzichtet lieber auf die Anwendung der Methode,wenn Nie-mand sich zur Uebersiedelung freiwillig meldet. Dagegen wirdes der Dorfgemeinschaft, nach welcher die Uebersiedelung ge-lichtet ist, nicht gestattet, die Aufnahme in den Dorfverband zuverweigern oder irgendwie zu erschweren. Dass nun solche frei-willige Emigranten sich nicht immer in nöthiger Zahl melden,ist leicht zu denken. Dementsprechend kann sich diese Ver-fassung in Bezug auf das Ackerland auch nicht dauernd be-haupten. Ihre Nachtheile werden besonders stark in der Zeitfühlbar, wo man von der Brandwirthschaft, welche sich leichtermit dem Wechsel der Wohnsitze verträgt, zur regelmässigenDreifelderwirthschaft übergeht.

Von der Methode, die Ausgleichung unter den Dorfgemein-schaften durch Ueberweisung von Land durchzuführen, braucheich nicht viel zu reden. Die Operation unterscheidet sich imWesentlichen nicht von der Umtheilung innerhalb der Dorf-gemeinschaft. Natürlich sucht man jeder Dorfgemeinschaft dasbei dem Dorfe liegende Land zu überlassen. Liegen die Dörfer,auf die sich die Veränderungen in der Grösse der Gemarkungenbeziehen sollen, neben einander, so erreicht man den Zweckdurch einfache Verschiebung der Gemarkungsgrenzen. Stossendie Gemarkungen der Dörfer nicht an einander, so wird derGrundbesitz jedes Dorfes, von demjenigen angefangen, welchesan der äusseren Grenze der Gesammtgemarkung liegt, auf Kostendes Nachbardorfes regiüirt. (Vgl. Anhang II). Die Ausgleichungpflegt man für jede Nutzungsart gesondert anzustreben; manvertheilt also das Ackerland getrennt vom Wiesenlande und vomWalde u. s.w. Hie und da werden selbst Grundstücke derselbenNutzungsart, aber verschiedener Beschaffenheit, getrennt ver-theilt; namentlich beim Wiesenlande kommt dies öfters vor,da die Schwemmwiesen meistens für sich vertheilt werden.