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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN.

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Andererseits kann die Theilung der Functionen auch in derWeise geschehen, dass die Markgemeinschaft die Gesammt-gemarknng unter die Dorfgemeinschaften vertheilt, diese letz-teren aber über das ihnen zugewiesene Land ebenso frei, wiewenn keine höhere feldgemeinschaftliche Einheit über ihnenwäre, bei der Vertheilung unter die einzelnen Genossen ver-fügen. Wie wird nun innerhalb der Markgemeinschaft die Um-theilung vollzogen? Die Aufgabe besteht darin, das Gleichgewichtunter dem Grundbesitze der Dorfgemeinschaften und der alsYertheilungsmaasstab dienenden Grösse, meinetwegen der männ-lichen Bevölkerung derselben, herzustellen. Diese Aufgabe kannin zweifacher Weise gelöst werden: durch Ueberweisung desLandes oder durch Ueberweisung der Leute.

Die zweite Methode [wobei also ein Th eil der Bewohnerder mit Land schlechter ausgestatteten Dörfer den landreicherenGemeinschaften ,,agrarisch zugelegt wird, wie sich Haussengelegentlich ausdrückt (vgl. Haussen, I., S. 87)] hat den Vorzugder leichteren Durchführbarkeit der Umtheilung, da dabei dieGrenzen der Dorfgemarkungen nicht verändert zu werden brauchenund keine neue Landvermessungen erforderlich sind. Dabei sindz. B. folgende Verhältnisse möglich: im Kreise Kurgan gibt eseine zusammengesetzte Gemeinschaft, in welcher ein Theil derDörfer am Ufer des Flusses und ein anderer auf den Hügeln liegt;in Jahren, wo es viel regnet, ist die Heuernte bei diesen gut,dagegen haben jene kein Heu; umgekehrt in trockenen Jahren;je nach dem Ausfall der Heuernte wird nun jedes Jahr eine ent-sprechende Anzahl der Wirthe von den Hügeldörfern an die Fluss-dörfer überwiesen oder umgekehrt. In diesem Falle findet also einenur rechnungsmässige Ueberweisung der Mitglieder von einemDorfverbande an den anderen statt. Beim Wiesenlande, welches inder Hegel das ganze Jahr hindurch in Buhe liegt und bloss in derZeit der Mahd die Thätigkeit des Besitzers erfordert, lässt sich dasbequem machen. Dagegen genügt die rechnungsmässige Ueber-weisung nicht, wenn es sich um das Ackerland handelt; da mussauch eine Verlegung der Wohnsitze stattfinden, namentlich, wenndie Entfernung der Aecker derjenigen Dorfgemeinschaft, zu