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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.

liegenden Grundstücke gemeinschaftlich normirt; man zwingtalso alle Genossen, die Brache in einem Schlage zn haben; da,wo das Brachfeld zum Tlieil mit Mais angebaut zu werdenpflegt, wird für den Maisbau ein bestimmter Tlieil des Brach-feldes angewiesen. Es kommt hier ferner vor, dass man die-jenigen Früchte, welche früh aus dem Felde geschafft werdenkönnen, an einem Orte bauen lässt, um mit dem Weidegangauf dem Stoppelfelde freie Hand zu haben. Schliesslich gibtes auch Fälle, wo der Flurzwang gänzlich wegfällt und Jedermit den ihm zugewiesenen Aeckern so, wie er will, verfährt.

Was die Regelung des Dreesches anbelangt, so ist darübernicht mehr viel zu sagen. Der Dreesch wird zum Grasschnittund hauptsächlich als Weide benutzt. Zum Mähen wird inmanchen Gemeinschaften jährlich ein bestimmter Tlieil desDreesches angewiesen; in diesem Falle pflegt man diesen Tlieilder Gemarkung in der auch sonst für Wiesenland üblichen Weisezu behandeln. Häufiger kommt es vor, dass es Jedem über-lassen uird, da zu mähen, avo es ihm beliebt, ln Bezug aufdie Weide ist die freie Nutzung sehr verbreitet. Die Rolle,Avelche der Interessengegensatz der Ackerbauer und der Vieh-züchter bei der Regelung der Weidenutzung spielt, soAvie dieFormen, Avelche die'Weideverfassung unter dem Einflüsse dieses1 nteressenkampfes annimmt, sind bereits oben eingehend behandelt.

Bis jetzt haben AA'ir ausschliesslich den Fall im Auge gehabt,avo die Gemeinschaft die NutzungSAveise der Grundstücke min-destens in allgemeinen Zügen (ob dieselben als Ackerland oderals Dreesch zu benützen seien) bestimmt. Es gibt aber Feld-gemeinschaften, avo auch diese letzte Spur von FlurzAvang weg-gefallen ist. ln Sibirien kommt es nämlich sehr oft vor, dassdie Gesammtheit das ganze für den Ackerbau geeignete Landder Gemarkung unter die Genossen austheilt, ohne vorher be-stimmt zu haben, avo Dreesch gehalten Averden soll und avogeackert werden darf; es Avird Jedermann überlassen, nacheigenem Ermessen den Ackerbau oder die Viehzucht mehrauszubilden; ungeachtet dieser Freiheit in der Wahl des Wirth-schaftssystems Avird allgemein mehr oder Aveniger geregelte Feld-