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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM.

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graswirthschaft, nur mit verschiedenen Verhältnissen zwischenAcker- und Dreeschland getrieben. Das erklärt sich leicht, wennman den noch recht grossen Reichthum dieser Feldgemeinschaftenan Grund und Boden berücksichtigt.

Unter diesen Verhältnissen fallen selbstverständlich alledie Aufgaben weg, welche sich aus dem Flurzwange ergeben;die Gemeinschaft hat nicht mehr die Eintheilung der Gemarkungin Ackerland und Dreesch zu besorgen und den Wirthschafts-plan aufzustellen, sie braucht sich namentlich nicht um denAntagonismus der Viehzüchter und der Ackerhauer zu be-kümmern u. s. w. Es treten aber neue Aufgaben an die Stelle.Da die einzelnen Genossen nicht mehr an einen gemeinsamenWirthschaftsplan gebunden sind, so ist keine genaue Ueborein-stimmung in der'Virthschaftsweise da; der ehre hat mehr Landunter dem Pflug, der andere lässt mehr dreesch liegen. Wirdjetzt eine Xcuvorloosung oder eine Umtheilung vorgenommen, sokann es nicht vermieden werden, dass manche Wirthe ebenumgebrochene, vielleicht sogar bereits bestellte Grundstückegegen Dreeschland Umtauschen müssen. Soll nun der Arbeits-und Kapitalaufwand dieser Wirthe verloren gehen? Das lässtsich die Gemeinschaft meistens nicht gefallen. Zunächst suchtman den Besitzwechsel zu reduciren, indem man auf die Vor-nahme der Neuverloosungen gänzlich verzichtet und bei denUmtheilungen diejenigen Methoden anwendet, welche gestatten,Grundstücke, auf die besonderer Werth gelegt wird, zu behalten.Insoweit das nicht hilft, findet man einen Ausweg darin, dassman den Uebernelnner der bereits bestellten Parzellen verpflichtet,den alten Besitzer zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigungwird nach dem ortsüblichen Arbeitslohn billig berechnet. Oftwird der alte Besitzer auch in der Form entschädigt, dass diebetreffende Parzelle noch eine Zeit lang in seinem Besitzebleibt, nämlich bis er die Früchte seiner Arbeit geerntet hat;meistens wird angenommen, dass die Kosten der Umbrechungbereits durch die erste Ernte gedeckt werden; dementsprechendüberlässt man dem alten Besitzer eine Ernte von der ebenumgebrochenen Parzelle. Es kommt aber auch vor, dass die