Druckschrift 
Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
Seite
208
Einzelbild herunterladen
 

208

III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.

Parzelle ihm auf längere Zeit überlassen wird. Manchmal mussdann der alte Besitzer auf so lange Zeit, als er die Parzellenoch behält, dem wartenden Nachfolger ein Stück Land vonseinem anderweitigen Besitze überlassen oder auch den orts-üblichen Pachtzins zahlen; namentlich ist dies da üblich, wodie Wartezeit des Berechtigten mehr als ein Jahr beträgt.

Ausser den bereits geschilderten Mir- resp. Antheilstvpenmit und ohne Flurzwang sind hei der Feldgraswirthschaft auchsolche Gemeinschaften beobachtet worden, wo nicht nur derFlurzwang, sondern auch alle Umtheilungon und Neuverloos-ungen wegfallen. Solche Feldgemeinschaften sind vielfach inSibirien zu treffen. Es wird allen Genossen gestattet, Land inder Gemarkung zum Bebauen frei zu occupiren, der Besitz knüpftsich aber an fortdauernde thatsächliche Nutzung; lässt der Occu-pant das Grundstück unbestellt liegen, so wird dasselbe für freierklärt und darf dann von allen Genossen unbehindert occupirtwerden. Im einzelnen sind die Bestimmungen darüber, wanndas Grundstück für aufgegeben zu gelten hat, sehr verschieden;das hängt vor allem von der Grösse des Grundbesitzes der Ge-meinschaft ab; es gibt Gemeinschaften, welche erst nach 20 Jahrendes Wüstliegens die Vorrechte des Occupanten erlöschen lassen;bis zum Ablauf dieser Periode gilt die Präsumption, dass derBesitzer das Grundstück in Dreesch hält, ohne es aus seinerWirtschaft ausgeschieden zu haben. In weniger landreichenGemeinschaften wird die Wartezeit kürzer bemessen, sie beträgt10, 5, 3 Jahre. Schliesslich kommt man dazu, das Grundstücksofort, wie es von dem Besitzer in Dreesch gelegt wird, derOccupation seitens aller Genossen frei zu stellen. In anderenGemeinschaften entscheidet darüber, ob das Grundstück occupirtwerden darf, der Zustand des umgebenden Zauns; solange derZaun in Ordnung gehalten wird, darf Niemand das Grundstückgegen den Willen des Besitzers benützen; wird aber die Unter-haltung des Zauns vernachlässigt, so nimmt man an, der Besitzerverzichte auf seine Vorrechte; das Grundstück darf dann vomersten besten Mitgliede der Gemeinschaft occupirt werden.

Die Verfügungsfrcihoit des Occupanten wird dabei meistens