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SCHLUSS.
tanen, nicht aber durch die Ausbildung einer eigentlichen Guts-herrschaft suchte man die wirtschaftliche Stellung des landes-herrlichen Hauses zu stärken; der eigene, ohne besondere Belastungder Untertanen durchgeführte Hofgüterbetrieb der Herrschaftsteht keineswegs an erster Stelle unter ihren verschiedenenEinkommensquellen und Interessen, er stellt eine Ergänzungund Erhöhung der übrigen Revenüen dar, welche ohne erheb-lichere Benachteiligung der Untertanen durchgeführt werdensoll. Die Tendenz zur Gutsherrlichkeit wird von Anfang anunterbunden durch die landesherrliche Stellung der Grafen .Trotz aller günstigen Voraussetzungen, die in unseren Territorienvereinigt sind, ist daher zwar ein Ansatz, aber keine Ausbil-•dung der Gutsherrschaft zu beobachten, die Hofgutswirtschaftdes 18. Jahrhunderts lediglich als Verstärkung der grundherr-lichen Basis der Herrschaft innerhalb des allgemeinen Rahmensder südwestdeutschen Agrarverfassung zu betrachten. —
Ein Vergleich der allgemeinen wirtschaftlichen Lage derländlichen Bevölkerung unsrer Gebiete im 18. Jahrhundert mitihrer gegenwärtigen ergibt nicht etwa eine Minderung ihrerBelastung; auch im 18. Jahrhundert war dieselbe nicht über-mäßig. Nicht eine Entlastung* *) der ländlichen Bevölkerungunseres Gebietes war der Erfolg der politischen Ereignisse von1806 und der sog. Bauernbefreiung 2 ), sondern eine Modifizie-rung der Belastung und der Wechsel in der Person des Ab-gaben- und Dienstberechtigten. Wohl aber steht heute der imgroßen und ganzen relativ gleich hoch gebliebenen Belastungein gegen das 18. Jahrhundert weit erheblicheres Äquivalentgegenüber in dem, was Staat und Reich zur Sicherung der na-tionalen Unabhängigkeit, zur Förderung des geistigen, wirt-schaftlichen und sozialen Lebens, zum Schutze des Rechtes seit1806 geleistet haben.
‘) abgesehen von der Beseitigung wirtschaftlicher Beschränkungender verschiedensten Art.
*) A. Thomas, Beitr. z. Geseh. d. Bauernbefreiung u. der Entlastungdes ländl. Grundbesitzes im Großh. Hessen (1910).