SCHLUSS.
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war imvereinbar mit der öffentlich-rechtlichen Stellung der Grafenals Landesherrn, mit ihrer Reichs- und Kreisstandschaft. DerUntertan war Selbstzweck, nicht Arbeitskraft für den herrschaft-lichen Gutsbetrieb.
Eine Förderung der wirtschaftlichen Stellung der Herr-schaft erfolgte andrerseits aber auch nicht lediglich durch Aus-gestaltung der fructus jurisdictionis, der Abgaben, Monopole usw.,was sonst im deutschen Südwesten die Regel bildete; die Notdes 30 jährigen und der folgenden Kriege hat vielmehr in derGrafschaft mit der Hofgutswirtschaft eine beachtenswerte Wieder-verstärkung der grundherrlichen Basis des landesherrlichenHauses zur Folge gehabt; diese aber vollzieht sich innerhalbdes allgemeinen Rahmens der südwestdeutschen Agrarverfassungund steht somit im Gegensätze zur ostdeutschen Gutsherrschaft.
Andrerseits aber darf auch der in dieser Erscheinungliegende Gegensatz zur „südwestdeutschen Agrarverfassung“ nichtübersehen werden. Man könnte geneigt sein, die erbachischeHofgutsverfassung als neuen Typus zu charakterisieren, der sichdarstellt als Mittelstufe zwischen der reinen südwestdeutschenAgrarverfassung und der ostdeutschen Gutsherrschaft. Hiervonsei jedoch zunächst Abstand genommen, einerseits wegen desgeringen Umfanges des Gebietes, andrerseits wegen der Singu-lärheit der Erscheinung und endlich deshalb, weil bis 1806 derallgemeine Rahmen der südwestdeutschen Agrarverfassung nichtüberschritten worden ist. —
Allein der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessender Grafen lag schon im 18. Jahrhundert nicht so sehr in ihreuHerrschaftsverhältnissen gegenüber der ländlichen Bevölkerung,als vielmehr in dem umfangreichen Waldbesitz 1 ). Durch dieEinführung einer geregelten rationellen Waldwirtschaft, danebendurch die Giebigmachung der Abgaben und Steuern der Unter-
*) Karl Julius Weber , Deutschi, oder Briefe eines in Deutschi, rei-senden Deutschen IV (1828) 413, in den 1790er Jahren längere Zeit erbach-schönberg. Hof- und Regierungsrat, schätzte die Einkünfte jedes der dreigräfl. Häuser auf 50 - 60000 fl., bemerkt aber, daß dieselben hauptsächlichvon den Holzpreisen abhingen.
Killinger, Die ländl. Verfassung.
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