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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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1. DIE LANDSCHAFTEN IN IHRER POLITISCHEN BEDEUTUNG.

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ist jedoch nicht zutreffend. Wenn man bei der Organisationder Landschaften vielfach auf alte ständische Einrichtungenzurückgegriffen hat, so ist dies nicht aus politischen, sondernaus technischen Gründen geschehen 1 ).

Es entsprach durchaus nicht der Absicht Friedrichs desGroßen, durch die Errichtung der Landschaften eine Neubelebungdes ständischen Einflusses herbeizuführen. Daß diese Wirkungtrotzdem eingetreten ist, erklärt sich eben aus dem ausgeprägtständischen Charakter der Landschaften und der ihnen ge-währten Selbstverwaltung. Die Leitung der landschaftlichenKreditinstitute lag nämlich völlig in den Händen eingesessenerGutsbesitzer, und auch der an der Spitze stehende Präsident,dessen Ernennung dem Könige oblag, sollte diesem Kreise ent-nommen werden 2 ). Die laufenden Geschäfte der Landschaftenwurden von den Landschafts-, bezw. Ritterschafts-Direktionenerledigt. Als Aufsichtsorgan war diesen eine mindestens all-jährlich einmal zusammentretende Kommission, der sogenannteEngere Ausschuß, beigegeben. Die Wahl aller dieser Ver-waltungsorgane erfolgte durch den landschaftlichen General-landtag, der sich aus den Deputierten des ritterschaftlichenGrundbesitzes zusannneusetzte. Auf den Kreistagen, die die Wahldieser Deputierten vornalnnen, konnte jeder Rittergutsbesitzerseine die Landschaft betreffenden Wünsche und Bedenken Vor-fragen 3 ). Es lag nahe, daß man sich bei diesen Zusammen-künften nicht nur auf die Erörterung landschaftlicher Angelegen-heiten beschränkte, sondern auch andere Dinge von allgemeinemInteresse zur Sprache brachte. Dies entsprach keineswegs denIntentionen Friedrichs des Großen, der nach der Erwerbung vonSchlesien ausdrücklich bestimmt hatte, daß Versammlungenvon Gutsbesitzern nur in Anwesenheit der Landräte stattfindendürften 4 ). Er ordnete deshalb an, daß ihm fortdauernd genauer

*) v. Görtz: Zu dem 100 jähr. Jubiläum der Schlesischen Land-schaft. S. 8.

2 ) Selbes. L. Regl. v. 1770, Teil II, Cap. I, § 1.

3 ) Cf. z. B. Westpr. L. Regl. v. 1787, T. II, Cap. VI, § 1.

4 ) Geh. St. A. 74, I. IV, Schlesien 2.