I.
DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITTOSENUND DER GROSSGRUNDBESITZ .
1. DIE LANDSCHAFTEN IN IHRER POLITISCHENBEDEUTUNG.
Unter der Regierung Friedrichs des Großen ist der schonunter seinen Vorgängern stark geschwächte Einfluß der Ständevöllig bedeutungslos geworden. Die Ritterschaft, die heim Re-gierungsantritt des Königs sehr lebhaft für die Wiederherstellungder früheren ständischen Rechte eingetreten war, sah bald ein,daß an eine Erfüllung ihres Wunsches nicht zu denken war.In den neuerworbenen Landesteilen Schlesien und Westpreußen hatte der König die noch bestehenden Stände sogar förmlichaufgehoben 1 ). Die politische Bedeutung der Stände war somitvernichtet; die ständische Gliederung der Gesellschaft bliebjedoch erhalten. Infolgedessen repräsentierte jeder der drei Ständenach wie vor eine Interessengemeinschaft, ohne aber als solcheorganisiert zu sein. Dies änderte sich aber mit der Errichtungdes landschaftlichen Kreditsystems. Der grundbesitzende Adelwenigstens wurde in den Landschaften genossenschaftlich or-ganisiert. Die Landschaften gewannen dadurch eine über ihre ur-sprüngliche Bestimmung hinausgehende Bedeutung. Dies machtesich so stark bemerkbar, daß man sogar angenommen hat,Friedrich der Große habe durch die an die frühere ständischeVerfassung anknüpfende Organisation der Schlesischen Land-schaft den dortigen Adel für die Aufhebung der ständischenRechte gewissermaßen entschädigen wollen 2 ). Diese Auffassung