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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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130 III. LANDSCHAFTL. KREDITWESEN UND BÄUERLICHER GRUNDBESITZ.

Eine Änderung in dieser Beziehung ist auch heute nochnicht eingetreten. Von den fünf alten Landschaften ist die Ost-preußische nach wie vor die einzige, die den gesamten länd-lichen Grundbesitz umfaßt.

3. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITSYSTEM IM DIENSTEDES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZES .

I. Die Periode von 1849187 9.

Mit der Ausdehnung des landschaftlichen Kreditsystemsauf den bäuerlichen Grundbesitz war wenigstens der erste Schrittzu einer Reform des bäuerlichen Kreditwesens getan. Ob sichdie landschaftliche Organisation des bäuerlichen Bodenkreditsbewähren würde, mußte nun die weitere Entwicklung zeigen.Wie diese sich in den einzelnen Provinzen gestaltet hat, sollnunmehr dargelegt werden.

In Ostpreußen vollzog sich die Organisation des bäuer-lichen Bodenkredits, wie ausgeführt, durch die Aufnahme derbäuerlichen Grundbesitzer in die Landschaft. Seit dem 4. Mai1849 sind in dem Bezirke der Ostpreußischen Landschaft be-leihungsfähig:Alle Landgüter, deren landschaftlich ermittelterWert mindestens 500 Taler beträgt, und die sich ohne Rück-sicht auf den Nebenverdienst des Besitzers zu einer selbständigenAckerwirtschaft eignen. In der Auslegung dieser Bedingungenscheint die Landschaft nun im Anfänge sehr rigoros vorgegangenzu sein. Die meisten Bauern wurden nämlich mit ihren Dar-lehensanträgen zurückgewiesen mit der Begründung, daß ihreGüter den nach dem Reglement zur Beleihung erforderlichenBedingungen nicht genügten. Viele Bauern, die ihren Grund-besitz auf mehr als 500 Taler bewertet hatten, wurden von derLandschaft darüber belehrt, daß diese Schätzung zu hoch ge-griffen sei. Die landschaftlichen Taxen blieben nämlich meistensweit hinter dem wirklichen Werte der Grundstücke zurück.Dies hatte seine Ursache darin, daß die eigentlich nur für diegrößeren Güter bestimmten Taxprinzipien den Besonderheitendes bäuerlichen Grundbesitzes in keiner Weise Rechnung trugen.