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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
Seite
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DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESENUND DER BÄUERLICHE GRUNDBESITZ.

1. DER AUSSCHLUSS DER BAUERN AUS DENLANDSCHAFTEN.

Einer der Hauptgrundsätze des landschaftlichen Kredit-systems in seiner ursprünglichen Gestaltung war der Ausschlußdes nichtritterschaftlichen Grundbesitzes von der Teilnahme anden Landschaften. In dem Schlesischen Landschaftsreglementvon 1770 hieß es:Landschaftliche Pfandbriefe werden nur aufGüter erteilt, welche von Adeligen besessen werden können.Eine Bestimmung gleicher Art enthielten auch die Reglementsder anderen Landschaften, wobei meistens noch der Ausschlußder nichtadeligen Güter besonders ausgesprochen war. So hießes in dem Westpreußischen und dem Ostpreußischen Landschafts-Reglement übereinstimmend:Unadliche, Cöllmische und Frei-Giiter bleiben also von diesem Creditwerke völlig ausgeschlossen.Nicht ganz so deutlich kam der Ausschluß aus den Landschaftenin dem Kur- und Neumärkischen Reglement von 1777 zumAusdruck: Es war hier bestimmt:Auf bloße Schulzen-Leime,einzelne von adelichen Gütern getrennte und mit denselben inkeiner Verbindung stehende Bauernhöfe, und andere dergleichenliegende Gründe werden keine Pfandbriefe ausgefertigt, es wäredenn, daß sie bei den Lehns-Registraturen in den Land- undHypothekenbüchern eingetragen ständen und 1 ) daß deren Wertmindestens 6000 Taler betrüge. Mit anderen Worten: Bauern-güter im Werte von 6000 Talern sind beleihungsfähig, wenn

) In dem gedruckten Reglement von 1777 befindet sich ein sinn-entstellender Druckfehler, indem hier stattund das Wortoder steht.

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