100 III. LANDSCHAFT!.. KREDITWESEN UND BÄUERLICHER GRUNDBESITZ.
sie dem Obergericht unterstellt werden. Da dies nur dann ge-schah, wenn sie einem Rittergute als Pertinenz zugeschriebenwurden, so bedeutete die fragliche Bestimmung nichts Anderes,als daß nur solche Bauernhöfe beleihungsfähig sein sollten, dieEigentum eines Rittergutsbesitzers waren. Man wollte hierdurchdenjenigen Rittergutsbesitzern, die sich im Besitze von Grund-stücken nichtadeliger Qualität befanden, die Aufnahme einesLandschaftsdarlehens auf diese Besitzungen ermöglichen. In demersten Entwurf zu dem Kur- und Neumärkischen Kreditreglement 1 )war dies noch ganz klar zum Ausdruck gekommen. Es war dortfestgesetzt, daß Schulzenlehne, Bauernhöfe und Erbpachtsgüternur dann bepfandbrieft werden könnten, wenn der Besitzer einesadeligen Gutes sie besitze und bei der Lehnsregistratur eintragenlasse. Später hat man diese Bestimmung etwas mehr verklausu-liert, ohne aber tatsächlich etwas zu ändern. Selbständige Bauern-güter sind damals von dem Kur- und Neumärkischen Kredit-institute ebensowenig belieben worden, wie von den übrigenLandschaften 2 ). Aus dem Kur- und Neumärkischen Kredit-reglement ging die oben zitierte Bestimmung über die Beleihungvon Bauerngütern in das Pommei’sche Landschaftsreglement von1781 über. Der Engere Ausschuß der Pommerscheu Landschaftlegte nun diese Bestimmung alsbald dahin aus, „daß eigentlicheBauerngüter von der Landschaft überhaupt nicht beliehen werdendürften 3 ) u . Das Recht zur Inanspruchnahme des Landschafts-kredits war demnach hier, ebenso Avie bei den anderen Land-schaften, von dem Besitze eines adeligen Gutes abhängig. Danun zur Zeit der Errichtung der Landschaften noch das Prinzipbestand, daß nur Adelige solche Güter erwerben dürften, so er-hielt das landschaftliche Kreditsystem den Charakter eines demAdel gewährten besonderen Privilegiums. Hieran änderte auchder Umstand nichts, daß eine Anzahl Rittergüter sich in denHänden von Personen bürgerlichen Standes befanden, und diese
4 ) H. R. A. Berlin , Generalia I. 1.
2 ) In dieser Hinsicht trat in den 30 er Jahren des XIX. Jahr-hunderts eine Änderung ein. S. o. S. 87.